Gesetz 229/2005: Bestimmungen über die Entschädigung von Personen, die durch irreversible Komplikationen aufgrund von obligatorischen Impfungen geschädigt wurden

Gesetz 229/2005: Bestimmungen über die Entschädigung von Personen, die durch irreversible Komplikationen aufgrund von obligatorischen Impfungen geschädigt wurden

Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 258 vom 5. November 2005

Art. 1
1. Zu den in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 genannten Themen 210, wird in Bezug auf die Kategorie anerkannt, die ihnen bereits von der zuständigen Krankenhauskommission gemäß Artikel 165 des konsolidierten Textes gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 29. Dezember 1973 zugeteilt wurde. 1092, weitere Entschädigung. Diese weitere Entschädigung besteht aus einer monatlichen Lebensentschädigung, die dem Sechsfachen des Betrags entspricht, den der Geschädigte gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 erhalten hat. 210 für die Kategorien vom ersten bis vierten der Tabelle A im Anhang zum konsolidierten Text gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 23. Dezember 1978, 915 und nachfolgende Änderungen, fünfmal für die fünfte und sechste Kategorie und viermal für die siebte und achte Kategorie. Die Hälfte davon wird an den Geschädigten und die andere Hälfte an die Angehörigen gezahlt, die den Geschädigten regelmäßig und dauerhaft unterstützen oder unterstützt haben. Ist der Geschädigte jünger als ein Jahr oder nicht in der Lage zu verstehen und eine Entschädigung zu verlangen, werden die in der Vorperiode genannten gemeinsamen Angehörigen voll bezahlt. Das Recht auf Ersatz von Vermögens- und Sachschäden aus unerlaubter Handlung bleibt unberührt.
2. Im Todesfall der in Absatz 1 genannten Angehörigen wird die Entschädigung an den Geschädigten und, wenn dies weniger oder nicht möglich ist und nicht möglich ist, an die zusammenlebenden Familienangehörigen gezahlt, die während der gesamten Dauer ihres Bestehens in weit verbreiteter und ununterbrochener Weise Hilfe leisten Leben der Verletzten.
3. Wenn der Tod aufgrund einer Impfpflicht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist, kann der Begünstigte zwischen der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Entschädigung und einem Scheck wählen Einmalig Das entspricht 150.000 Euro und ist in fünf jährlichen Raten von jeweils 30.000 Euro zu zahlen. Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden abhängigen Personen als in der Reihenfolge berechtigt: der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die erwachsenen Geschwister, die arbeitsunfähig sind.
4. Der Gesamtbetrag der gemäß diesem Artikel festgelegten Vergütung wird jährlich auf der Grundlage der Änderung der ISTAT-Indizes neu bewertet.


Art. 2
1. Durch Dekret des Gesundheitsministers, das innerhalb von 1 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wird, wird eine Kommission zur Festlegung der gemäß Artikel 4 und XNUMX auszuzahlenden Beträge eingesetzt XNUMX.
2. Die Einsetzung und Arbeitsweise der in Absatz 1 genannten Kommission erfolgt mit den finanziellen, personellen und instrumentellen Mitteln, die nach den geltenden Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen. Die Teilnahme an der Provisionstätigkeit führt nicht zur Zahlung einer Entschädigung oder Erstattung von Auslagen.


Art. 3
1. Personen, die durch obligatorische Impfungen geschädigt wurden und die Leistungen nach dem Gesetz vom 25. Februar 1992 in Anspruch nehmen, n. 210 Wenn nach demselben Gesetz in einem beliebigen Stadium und Ausmaß des Urteils Rechtsstreitigkeiten bestehen, einschließlich der Exekutivphase, muss auf die strafrechtliche Verfolgung mit einer förmlichen Handlung verzichtet werden, um die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
2. Die Verzichtserklärungen der Beteiligten werden an die in Artikel 2 genannte Kommission übermittelt.


Art. 4
1. Den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen wird ferner ein Scheck gewährt eins aus deren Höhe von der in Artikel 2 genannten Kommission bis zu einem Höchstbetrag von zehn Jahren der Entschädigung nach Artikel 1 Absatz 1 für den Zeitraum zwischen dem Eintreten des schädlichen Ereignisses und dem Erhalt festgelegt wird die Entschädigung selbst. Die Hälfte davon wird an den Geschädigten und die andere Hälfte an die Angehörigen gezahlt, die den Geschädigten regelmäßig und dauerhaft unterstützen oder unterstützt haben.
2. Die Vorjahre werden mit Umrechnungstabellen auf 50 Prozent des Zeitraums zwischen dem Eintreten des schädlichen Ereignisses und dem Zeitpunkt des Erhalts der Entschädigung festgelegt.
3. Die nach diesem Artikel ermittelten Beträge werden ab dem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in fünf jährlichen Raten ausgezahlt.


Art. 5
1. Die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergebende Belastung in Höhe von 15,2 Millionen Euro für das Jahr 2005 und 30 Millionen Euro pro Jahr ab dem Jahr 2006 wird durch eine entsprechende Kürzung der Mittel für Dreijahresbudget 2005-2007, als Teil des aktuellen Teils der Basisprognoseeinheit "Sonderfonds" des Voranschlags des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen für das Jahr 2005, teilweise unter Verwendung der das Ministerium betreffenden Bestimmung der Gesundheit.
2. Der Minister für Wirtschaft und Finanzen überwacht die Gebühren, die sich aus der Umsetzung dieses Gesetzes ergeben, auch im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 11-ter7 des Gesetzes vom 5. August 1978, n. 468 und spätere Änderungen und Übermittlung aller gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe n erlassenen Dekrete zusammen mit spezifischen Berichten an die Kammern. 468) des vorgenannten Gesetzes nr. 1978 von XNUMX.
3. Der Minister für Wirtschaft und Finanzen ist ermächtigt, die notwendigen Budgetänderungen durch eigene Dekrete vorzunehmen.


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