Wer kann den Green Pass prüfen?

Um diese Frage zu beantworten, haben wir uns an den einzigen Regulierungsakt gewandt, der die Grenzen der Kontrolle von COVID19 Green Certifications beschreibt, die Dekret des Präsidenten des Ministerrats vom 17. Juni 2021, genau Artikel 13, den wir unten vollständig veröffentlichen.
Wir erinnern Sie daran, dass die Kenntnis der angefochtenen Gesetze der erste Weg ist, ihnen entgegenzuwirken!
Art. 13 - Überprüfung der von der Nationalen Plattform-DGC ausgestellten grünen COVID-19-Zertifizierungen
1. Die Überprüfung der grünen COVID-19-Zertifizierungen erfolgt durch das Lesen des zweidimensionalen Strichcodes ausschließlich mit der in Anhang B beschriebenen mobilen Anwendung.
Absatz 4, der es Ihnen nur ermöglicht, die Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifizierung zu überprüfen und die Details des Inhabers zu kennen, ohne die Informationen sichtbar zu machen
was zu seinem Problem führte.
2. An die Prüfung nach Absatz 1 sind delegiert:
- Beamte in Ausübung ihrer Funktionen;
- das Personal, das mit der Kontrolle von Dienstleistungen für Unterhaltungs- und Showaktivitäten an öffentlich zugänglichen Orten oder in öffentlichen Einrichtungen beauftragt ist, die in der Liste gemäß Art. 3, Absatz 8, des Gesetzes vom 15. Juli 2009, n. 94;
- die Eigentümer der Beherbergungseinrichtungen und öffentlichen Einrichtungen, für deren Zugang der Besitz einer COVID-19-Grün-Zertifizierung erforderlich ist, sowie deren Delegierte;
- der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber von Orten oder Räumlichkeiten, an denen Veranstaltungen und Aktivitäten stattfinden, an denen der Besitz der grünen COVID-19-Zertifizierung erforderlich ist, sowie deren Delegierte;
- Luft-, See- und Landtransportunternehmen sowie deren Delegierte;
- die Leiter der Einrichtungen, die Gesundheits-, Sozial-, Gesundheits- und Sozialhilfedienste erbringen, für deren Zugang als Besucher der Besitz einer Bescheinigung erforderlich ist
green COVID-19 sowie deren Delegierte.
3. Die in den Buchstaben c), d), e) und f) des Absatzes 2 genannten delegierten Personen werden mit einer förmlichen Urkunde ernannt, die die erforderlichen Anweisungen zur Ausübung der Prüftätigkeit enthält.
4. Der Inhaber der grünen COVID-19-Zertifizierung zum Zeitpunkt der Überprüfung nach Absatz 1 weist auf Verlangen der in Absatz 2 genannten Inspektoren seine persönliche Identität durch Vorlage eines Ausweises nach.
5. Die Überprüfung der Zertifizierungen beinhaltet in keinem Fall die Erhebung der Daten des Inhabers in irgendeiner Form.
6. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der in diesem Artikel genannten Kontrollen erfolgt durch die in Art. 4 genannten Personen. 9, Absatz 25 des Gesetzesdekrets vom 2020. März 19, n. XNUMX, umgebaut, mit
Änderungen, per Gesetz 22. Mai 2020, n. 35.