Gesetzesdekret 105/2021 - Green Pass-Erweiterung im Amtsblatt veröffentlicht

Das Gesetzesdekret Nr. 105 wurde im Amtsblatt veröffentlicht, das neben der Verlängerung des Ausnahmezustands bis zum 31.12.2021 die Ausweitung der Aktivitäten vorsieht, die den "Covid-19-Grünen Zertifizierungen" unterliegen, die allgemein als "Greenpass" bezeichnet werden. (1) .
Die Gesetzesverordnung sieht eine Änderung der Tätigkeiten vor, bei denen eine Zertifizierung erforderlich ist, in Bezug auf die Bestimmungen des vorherigen Gesetzes 87 vom 17. Juni 2021 (2), das die Gesetzesverordnung 52 in ein Gesetz umgewandelt hat. Wir weisen daher darauf hin, dass der Grüne Pass bereits aufgrund eines Gesetzes (n.87 / 2021) in Kraft ist, sieht dieser Erlass (der innerhalb von 60 Tagen vom Parlament bestätigt oder geändert werden muss) die Ausweitung der Nutzung auf viele der bisher frei zugänglichen Aktivitäten in Weiß vor und gelbe Zone.
Nach Artikel 3 Absatz 2 gelten nämlich "die Bestimmungen nach Absatz 1 auch in den gelben, orangen und roten Bereichen, wo die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten erlaubt sind und unter den für die einzelnen Bereiche vorgesehenen Bedingungen" , oder im Falle der Durchquerung eines Gebiets der orangen oder roten Zone, könnte die Schließung einiger Aktivitäten auch für Greenpass-Inhaber angeordnet werden (z. B. Messen, öffentlich zugängliche Veranstaltungen oder Schwimmbäder).
Der Erlass regelt derzeit im weißen und gelben Bereich folgende Aktivitäten, die ab dem 6. August nur noch für Inhaber des Greenpasses zugänglich sind:
- Catering-Dienstleistungen, die von einem beliebigen Restaurant zum Verzehr am Tisch, drinnen durchgeführt werden (daher ist kein Greenpass für das Essen im Freien oder im Innenbereich ohne Tisch erforderlich)
- öffentliche Aufführungen, Sportveranstaltungen und Wettbewerbe (bezieht sich auf Artikel 5 des Gesetzes 87, daher "öffentliche Aufführungen in Theatersälen, Konzertsälen, Kinos, Unterhaltungsstätten und Live-Musik und in anderen Orten oder Räumen auch im Freien")
- Museen, andere Institute und Kulturstätten und Ausstellungsorte (bezieht sich auf Artikel 5-bis des Gesetzes 87, daher "der Dienst der Öffnung der Museen und anderen Kulturinstitute und -orte gemäß Artikel 101 des Kultur- und Landschaftserbes, gemäß Gesetzesdekret Nr. 22 vom 2004. Januar 42)
- Schwimmbäder, Schwimmzentren, Turnhallen, Mannschaftssportarten, Wellnesszentren, auch innerhalb von Beherbergungseinrichtungen, im Sinne von Artikel 6, beschränkt auf Indoor-Aktivitäten; (HINWEIS: Freibäder und Outdoor-Teamsportarten sind daher von der Zertifizierungsanfrage ausgenommen, ein Hallenbad innerhalb eines Hotels unterliegt jedoch einem Greenpass)
- Feste und Messen, Kongresse und Kongresse im Sinne von Artikel 7 (oder gemäß Artikel 78 des Gesetzes 82: Präsenzmessen, auch im öffentlichen Bereich, Kongresse und Kongresse)
- Spas, Themen- und Vergnügungsparks (z.B. Gardaland o.ä.)
- Kulturzentren, Sozial- und Freizeitzentren, die auf Indoor-Aktivitäten beschränkt sind und mit Ausnahme von Bildungszentren für Kinder, einschließlich Sommerzentren, und damit verbundene Catering-Aktivitäten;
- Spielsäle, Wettsäle, Bingohallen und Casinos,
- öffentliche Wettbewerbe.
Wir erinnern Sie daran, dass die grüne Zertifizierung nicht gilt „an Personen, die nach Alter von der Impfkampagne ausgeschlossen sind, und an Personen, die auf der Grundlage einer geeigneten ärztlichen Bescheinigung, die nach den im Rundschreiben des Gesundheitsministeriums festgelegten Kriterien ausgestellt wurde, ausgenommen“ (Artikel 3 Absatz 3). Dies bedeutet, dass das Mindestalter im Gegensatz zu falsch kommunizierten 12 Jahren beträgt, aber wenn in den nächsten Monaten die Impfung auch für Personen über 6 Jahren zugelassen wird, würde sich die Nutzung des greenpass automatisch auf diesen Altersbereich erstrecken .Alter, ohne dass das Gesetz geändert werden muss.
Der Prüfaufwand für die Zertifizierung ist in Artikel 3 Absatz 4 geregelt oder: Die Inhaber oder Betreiber der in Absatz 1 genannten Dienste und Tätigkeiten sind verpflichtet zu überprüfen, ob der Zugang zu den vorgenannten Diensten und Tätigkeiten anforderungsgerecht erfolgt. Die Methoden zur Überprüfung der Gültigkeit der Bescheinigungen sind die im Erlass des Premierministers vom 17. Juni (3) vorgesehenen, der in Artikel 13 Folgendes vorsieht:
- Kontrolle des QR-Codes ausschließlich über eine mobile Anwendung namens "C19-Verifizierung".
- Die Überprüfung wird durchgeführt von: Amtsträgern, Personal, das mit der Kontrolle von Diensten für Unterhaltungs- und Showaktivitäten beauftragt ist, den Eigentümern der Beherbergungseinrichtungen und öffentlichen Einrichtungen sowie deren Delegierten, dem Eigentümer der Orte und Räumlichkeiten, an denen Veranstaltungen und Aktivitäten stattfinden, Luft , See- und Landtransportunternehmen sowie deren Delegierte, Leiter von Gesundheits-, Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie deren Delegierte
HINWEIS: Die Verifizierungs-C19-App liefert nur die Gültigkeit / Nicht-Gültigkeit des Zertifikats und die allgemeinen Informationen (nicht den Grund, warum die Zertifizierung ausgestellt wurde) und wie vom DPCM verlangt "wird der Inhaber der covid19 green-Zertifizierung auf Anfrage von" nachgewiesen der Prüfer seine persönliche Identität durch Vorzeigen eines Ausweises "(Art. 13 Abs. 4)
Sanktionen: Die Sanktionen sind in Artikel 13 des Gesetzes 82 vorgesehen, zu dem das neue Dekret "nach zwei Verstößen an verschiedenen Tagen, ab dem dritten Verstoß, die zusätzliche Verwaltungssanktion der Schließung des Unternehmens oder der Tätigkeit um einen zehn Tage" hinzufügte. (Art. 4 Absatz 1 Buchstabe f). Die Sanktionen (Artikel 13 des Gesetzes 87) beziehen sich auf Artikel 4 des Gesetzes 35 vom 22. Mai 2020 oder "Verwaltungssanktion für die Zahlung eines Betrags von 400 bis 1.000 Euro".
Abschließend möchten wir noch auf zwei wichtige Punkte hinweisen:
- in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b wird die Beantragung des Greenpass in Krankenhäusern erweitert: Erlaubt sind Begleitpatienten, die nicht von COVID-19 betroffen sind, mit den in Artikel 19 genannten grünen COVID-9-Bescheinigungen sowie Begleitpatienten in Besitz der Schweregradanerkennung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 5, in den Wartezimmern der Notaufnahme- und Aufnahmeabteilungen und der Erste-Hilfe-Abteilungen sowie der Abteilungen der Krankenhausstrukturen zu bleiben. Das Gesundheitsmanagement der Einrichtung ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine mögliche Ansteckung zu verhindern.
Daher können Sie ab dem 6. Wir geben an, dass wir davon sprechen, wer begleitet und nicht die Patienten der Krankenstationen. - Es wird wiederholt, dass „die Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 weiterhin gelten, soweit dies mit den Verordnungen (EU) 2021/953 und 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 vereinbar ist“. Dies bedeutet, dass nach den Bestimmungen der Verordnung 953 (4) Artikel 36 "Es ist notwendig, eine direkte oder indirekte Diskriminierung von Personen zu vermeiden, die nicht geimpft sind [...], weil sie noch keine Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen oder sich dafür entschieden haben". nicht geimpft werden. [...] Darüber hinaus kann diese Verordnung nicht so ausgelegt werden, dass ein Recht oder eine Pflicht auf Impfung begründet wird.“
Die Regierungsverordnung verstößt daher eindeutig gegen dieses ihr zugrunde liegende europäische Prinzip, indem sie die Nutzung des Greenpass auf gewöhnliche Aktivitäten (wie zum Beispiel Fitnessstudios) ausgedehnt und damit eine faktische Impfpflicht für den Zugang eingeführt hat .
Dieser Schritt ist auch wichtig, um zu spezifizieren, dass die Verpflichtung auf die Nutzer der oben genannten Dienste, aber NICHT auf die Arbeiter dieser Strukturen fällt. Es ist daher falsch zu interpretieren, dass die Arbeitnehmer dieser Tätigkeiten in erster Linie der Verwendung des Greenpasses unterliegen, weil dies nicht explizit ist, sondern auch, weil die Verwendung des Greenpasses KEINE Impfpflicht darstellen KANN aus offensichtlichen Gründen alle 48 Stunden abtupfen).
Wir möchten auch darauf hinweisen, dass derselbe Artikel 953 davon spricht: „Der Besitz eines Impfausweises oder eines Impfausweises, der die Verwendung eines bestimmten Anti-COVID-19-Impfstoffs bescheinigt, sollte daher keine Voraussetzung für die „Ausübung des Rechts“ sein der Freizügigkeit oder für die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Personenbeförderungsdienste wie Fluggesellschaften, Züge, Busse, Fähren oder sonstige Verkehrsmittel", für die der Greenpass, wie von den Zeitungen befürchtet, nicht beantragt werden kann, für das Transportmittel.
Hier haben wir die wichtigsten Punkte des Gesetzesdekrets zusammengefasst und bekräftigen die Notwendigkeit, unseren Widerstand gegen dieses Dekret öffentlich zum Ausdruck zu bringen, das einen Wendepunkt in der Diskriminierung von Personen darstellt, die sich freiwillig gegen eine Impfung entscheiden.
Nie einen Schritt zurück!
Mitarbeiter C.Li.Va. Toskana
- https://www.gazzettaufficiale.it/do/gazzetta/downloadPdf...
- http://www.infoparlamento.it/Pdf/ShowPdf/8591
- https://www.governo.it/sites/governo.it/files/Dpcm_Green_Pass.pdf
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/IT/TXT/?uri=CELEX:32021R0953