Um die regulatorischen Rahmenbedingungen des Green Pass zu verstehen, verlieren wir uns oft in Verweisen oder Änderungen anderer Regularien und ein genaues Bild zu machen ist objektiv komplex. Nur wenige wissen, dass jedes Gesetzesdekret zu den Anwendungsbereichen der Covid-19 Green Certification tatsächlich einen einzigen Artikel geändert hat, den des ersten konstitutiven Dekrets des Grünen Passes in Italien.
Im Folgenden haben wir versucht, das regulatorische Durcheinander zu entwirren, indem wir alle Änderungen an Artikel 9 des Gesetzesdekrets 52 gemeldet haben, das am 17. Juni 2021 in das Gesetz Nr. 87.
1. Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Definitionen: a) COVID-19-Grün-Zertifizierungen: Zertifizierungen, die den Status einer Impfung gegen SARS-CoV-2 oder Genesung von einer SARS-CoV-2-Infektion belegen, d. h. die Durchführung einer schnellen oder molekularer Antigentest, letzterer auch an Speichelproben und gemäß den mit dem Rundschreiben des Gesundheitsministeriums festgelegten Kriterien, mit negativem Ergebnis für das SARS-CoV-2-Virus; b) Impfung: Anti-SARS-CoV-2-Impfungen im Rahmen des Nationalen Strategischen Impfplans zur Prävention von SARS-CoV-2-Infektionen ((und die von den zuständigen nationalen Gesundheitsbehörden verabreichten und dem Rundschreiben des Gesundheitsministeriums als gleichwertig anerkannten Impfungen)); c) Molekularer Test: Molekularer Nukleinsäure-Amplifikationstest (NAAT), wie z Vorhandensein von SARS-CoV-2-Ribonukleinsäure (RNA), die von der Gesundheitsbehörde anerkannt und von Angehörigen der Gesundheitsberufe oder anderen vom Gesundheitsministerium als geeignet erachteten Personen durchgeführt wird; d) Antigen-Schnelltest: Test auf der Grundlage der Identifizierung viraler Proteine (Antigene) durch einen Lateral-Flow-Immunoassay, der von der Gesundheitsbehörde anerkannt und von Angehörigen der Gesundheitsberufe oder anderen vom Gesundheitsministerium als geeignet erachteten Personen durchgeführt wird; e) Nationale Plattform für digitale grüne Zertifikate (Nationale Plattform-DGC) für die Ausstellung und Validierung von grünen COVID-19-Zertifizierungen: nationales Informationssystem zur Ausstellung, Verifizierung und Annahme interoperabler COVID-19-Zertifizierungen auf nationaler und europäischer Ebene, realisiert durch die Infrastruktur des Gesundheitskartensystems, durch die in Artikel 83 Absatz 15 des Gesetzesdekrets vom 25. Juni 2008, Nr. 112, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 6. August 2008, n. 133, und verwaltet von derselben Firma im Auftrag des Gesundheitsministeriums, Eigentümer der Verarbeitung der von derselben Plattform gesammelten und generierten Daten. 2. Die grünen COVID-19-Zertifizierungen bescheinigen eine der folgenden Bedingungen: a) eine Anti-SARS-CoV-2-Impfung erfolgte am Ende des vorgeschriebenen Zyklus; b) von COVID-19 geheilt, bei gleichzeitiger Beendigung der vorgeschriebenen Isolation nach einer Infektion mit SARS-CoV-2, die in Übereinstimmung mit den in den Rundschreiben des Gesundheitsministeriums festgelegten Kriterien angeordnet wird; c) Durchführung eines Schnelltests oder eines molekularen Antigentests, letzterer auch an Speichelproben und unter Einhaltung der mit dem Rundschreiben des Gesundheitsministeriums festgelegten Kriterien, mit negativem Ergebnis für das SARS-CoV-2-Virus. ((c-bis) Heilung trat nach Verabreichung der ersten Impfstoffdosis oder am Ende der verordneten Kur ein.)) 3. Die aufgrund der Bedingung nach Absatz 19 Buchstabe a) ausgestellte grüne COVID-2-Zertifizierung ist zwölf Monate nach Abschluss des Impfzyklus gültig und wird dem Interessenten automatisch in Papierform oder digital ausgestellt , durch die Gesundheitseinrichtung oder durch die medizinische Fachkraft, die die Impfung und gleichzeitig mit der Impfung durchführt, am Ende des verordneten Zyklus. Die im ersten Abschnitt erwähnte grüne COVID-19-Zertifizierung wird ebenfalls gleichzeitig mit der Verabreichung der ersten Impfdosis ausgestellt und ist ab dem fünfzehnten Tag nach der Verabreichung bis zum vorgesehenen Datum für den Abschluss des Impfzyklus gültig ist bei der Ausstellung in der Bescheinigung anzugeben. Die in der ersten Periode erwähnte grüne COVID-19-Zertifizierung wird ebenfalls zeitgleich mit der Verabreichung einer Einzeldosis eines Impfstoffs nach einer früheren SARS-CoV-2-Infektion ausgestellt und ist gültig. ((von derselben Verwaltung)). Gleichzeitig mit der Ausstellung stellt die oben genannte Gesundheitseinrichtung bzw. Die in diesem Absatz genannte Zertifizierung verliert ihre Gültigkeit, wenn während ihrer Gültigkeitsdauer bei der betroffenen Person ein positiver Fall von SARS-CoV-2 festgestellt wird. 4. Die aufgrund der Bedingung gemäß Absatz 19 Buchstabe b) ausgestellte grüne COVID-2-Zertifizierung ist sechs Monate ab dem in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Heilungsdatum gültig und wird am ausgestellt auf Antrag des Interessenten in Papier- oder digitaler Form durch die Einrichtung, in der der von COVID-19 betroffene Patient stationär aufgenommen wurde, oder bei nicht hospitalisierten Patienten durch Haus- und Kinderärzte freier Wahl sowie durch der Präventionsabteilung des örtlich zuständigen örtlichen Gesundheitsunternehmens und wird in der elektronischen Gesundheitsakte des Betroffenen zur Verfügung gestellt. Die in diesem Absatz genannte Zertifizierung verliert ihre Gültigkeit, wenn innerhalb der sechsmonatigen Gültigkeitsdauer bei der betroffenen Person ein festgestellter positiver Fall für SARS-CoV-2 festgestellt wird. Die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgestellten Heilbescheinigungen sind ab dem in der Bescheinigung angegebenen Datum sechs Monate gültig, es sei denn, der Proband wird erneut als festgestellter positiver Fall für SARS-CoV-2 identifiziert. ((4-bis. Diejenigen, die nach dem vierzehnten Tag nach der Verabreichung der ersten Impfdosis sowie nach dem vorgeschriebenen Kurs als bestätigt positiv für SARS-CoV-2 identifiziert wurden, erhalten ebenfalls eine grüne COVID-19-Zertifizierung nach Buchstabe c-bis), die ab dem Zeitpunkt der Heilung zwölf Monate gültig ist.)) 5. Die aufgrund der Bedingung gemäß Absatz 19 Buchstabe c) ausgestellte grüne COVID-2-Zertifizierung hat eine Gültigkeitsdauer von 1 Stunden ab der Durchführung des Tests und wird auf Verlangen des Interessenten in in Papier- oder digitaler Form, von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, von autorisierten oder akkreditierten privaten Einrichtungen und von Apotheken, die die Tests nach Absatz XNUMX Buchstaben c) und d) durchführen, oder von Hausärzten oder Kinderärzten freier Wahl. 6. Bis zur Verabschiedung des in Absatz 10 genannten Erlasses geben die gemäß Absatz 19 ausgestellten grünen COVID-2-Zertifizierungen die Daten an, die in den ähnlichen Zertifizierungen angegeben sind, die gemäß den Angaben der verschiedenen regionalen Gesundheitsdienste ausgestellt wurden. 6-bis. Der Interessent hat das Recht, die Herausgabe einer neuen grünen COVID-19-Zertifizierung zu verlangen, wenn die in der Zertifizierung gemeldeten personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr richtig oder aktualisiert sind oder ihm die Zertifizierung nicht mehr zur Verfügung steht. 6-Ter. Die in den in Absatz 19 genannten grünen COVID-2-Zertifizierungen enthaltenen Informationen, einschließlich Informationen in digitaler Form, sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich und werden in lesbarem Format auf Italienisch und Englisch gemeldet. 7. Diejenigen, die den Impfzyklus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bereits abgeschlossen haben, können die grüne COVID-19-Zertifizierung bei der Einrichtung, die die Gesundheitsbehandlung durchgeführt hat, oder bei der Region oder Autonomen Provinz, in der die Einrichtung selbst ihren Sitz hat, beantragen. 8. Die in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten grünen COVID-19-Zertifizierungen werden als gleichwertig mit den in diesem Artikel geregelten und für die Zwecke dieses Dekrets gültig anerkannt, wenn sie die im Rundschreiben festgelegten Kriterien erfüllen des Gesundheitsministeriums. Bescheinigungen, die in einem Drittstaat nach einer in der Europäischen Union anerkannten Impfung ausgestellt und von einem Mitgliedstaat der Union validiert wurden, werden als gleichwertig mit den in diesem Artikel geregelten und für die Zwecke dieses Dekrets gültig anerkannt, wenn sie die in der Rundschreiben des Gesundheitsministeriums. 8-bis. Um sicherzustellen, dass Familien, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union reisen, vereint bleiben, müssen sich Minderjährige, die den Elternteil oder die Eltern begleiten, aus Reisegründen nicht in Quarantäne oder Selbstisolation begeben, wenn diese Verpflichtung dem Elternteil oder den Kindern nicht auferlegt wird im Besitz eines Impfausweises oder einer Genesungsbescheinigung. Die Pflicht, sich aus Reisegründen auf eine SARS-CoV-2-Infektion testen zu lassen, gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren. 9. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 gelten weiterhin, soweit dies mit den Verordnungen (EU) 2021/953 und 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 vereinbar ist. 10 Mit dem Erlass des Ministerratspräsidenten, der im Einvernehmen mit den Ministern für Gesundheit, für technologische Innovation und den digitalen Wandel sowie für Wirtschaft und Finanzen verabschiedet wurde, nach Anhörung des Garanten für den Schutz personenbezogener Daten, sind die technischen Spezifikationen identifiziert. um die Interoperabilität zwischen den grünen COVID-19-Zertifizierungen und der nationalen Plattform -DGC sowie zwischen dieser und ähnlichen Plattformen, die in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingerichtet sind, über das European Gateway zu gewährleisten. Dasselbe Dekret gibt die von der Plattform verarbeiteten und die in den grünen COVID-19-Zertifizierungen zu meldenden Daten, die Verfahren zur Aktualisierung der Zertifizierungen, die Merkmale und Betriebsarten der nationalen Plattform -DCG, die Struktur des eindeutigen Identifikators the green . an Zertifizierungen COVID-19 und den interoperablen Strichcode, mit dem Sie die Authentizität, Gültigkeit und Integrität derselben überprüfen können, die Angabe der für die Prüfung der Zertifizierungen zuständigen Personen, die Aufbewahrungsfristen der gesammelten Daten zum Zweck der Ausstellung der Zertifizierungen , und die Maßnahmen zum Schutz der in den Zertifizierungen enthaltenen personenbezogenen Daten. Für die vorgesehenen Verwendungszwecke der grünen COVID-19-Zertifizierungen gelten die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgestellten Dokumente gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen, von Apotheken, Analysen Laboratorien, Hausärzte und Kinderärzte freier Wahl, die eine der Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) bescheinigen oder melden. 10-bis. ((, 9-bis, 9-quinquies, 9-sexies und 9-septies)) dieses Dekrets sowie Artikel 1-bis des Gesetzesdekrets 1. April 2021, n. 44, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 28. Mai 2021, n. 76. Jede andere oder neue Verwendung von COVID-19-Grünzertifizierungen wird ausschließlich durch staatliches Recht vorgesehen. 11. Dieser Artikel darf keine neuen oder größeren Belastungen für die öffentlichen Finanzen mit sich bringen, und die betreffenden Verwaltungen sorgen für deren Umsetzung im Rahmen der nach geltendem Recht verfügbaren Mittel.