Impfstoffe, das Rundschreiben mit Verfahren und Fristen an die Schulen geschickt

Impfstoffe, das Rundschreiben mit Verfahren und Fristen an die Schulen geschickt

Das Ministerium für Bildung, Universität und Forschung hat den Schulen heute das Rundschreiben mit den ersten operativen Angaben zur Umsetzung des Gesetzesdekrets Nr. 73 vom 7. Juni 2017 zugesandt, das mit Gesetzesänderungen Nr. 119 vom 31. Juli 2017 zur Impfprävention.
Das Rundschreiben beginnt mit einer Prämisse über das Gesetz und seine Zwecke und geht auf die Angaben für Bildungseinrichtungen ein, beginnend mit denen für die Verwaltung der Übergangsphase, die für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 vorgesehen ist.

Die Räumlichkeiten
Das Gesetz - erinnert an das Rundschreiben -, das über den obligatorischen Charakter von Impfungen eingreift, gewährleistet der gesamten Bevölkerung auf homogene Weise im gesamten Staatsgebiet Maßnahmen zur Verhütung, Eindämmung und Verringerung von Risiken für die öffentliche Gesundheit. Die Ausweitung der Impfung ist daher ein Fortschritt beim Schutz der Gesundheit der Gemeinschaft und jeder Person. Das Parlament und die Regierung haben bei der Umsetzung des Gesetzesdekrets zusammengearbeitet, um sicherzustellen, dass die Schulen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter vollständiger Einhaltung des Rechts auf Bildung beim Schutz der kollektiven Gesundheit zusammenarbeiten können.

Artikel 3-bis des Gesetzesdekrets, der während der Umstellung hinzugefügt wurde, legt fest, dass es sich ab dem Schuljahr 2019/2020 nach einer ersten Übergangsphase um die örtlichen Gesundheitsbehörden (ASL) handelt, die einmal bei den Schulen eingegangen sind die Liste der registrierten und registrierten Personen bis zum Alter von 16 Jahren, um sie mit der Angabe derjenigen zurückzugeben, die möglicherweise nicht den Impfanforderungen entsprechen. Bei Kindergärten führt die Nichtvorlage der Unterlagen zur Bestätigung der Erfüllung der Impfpflichten zum Verlust der Einschreibung. Auf der anderen Seite gibt es keine Auswirkungen auf den Zugang zum Schuldienst für spätere Bildungsabschlüsse.

Die umgesetzte Gesetzesverordnung ändert nichts an der geltenden Gesetzgebung im Hinblick auf den Zugang zur Schule: Artikel 100 des konsolidierten Bildungsgesetzes von 1994 hat bereits die Zulassung zum Kindergarten der Vorlage des Zeugnisses unterworfen bestimmter Impfungen. Im Gegenteil, mit dem Gesetz werden die für Schuleinrichtungen vorgesehenen Formalitäten vereinfacht: Die Schulen müssen nicht länger die Impfbescheinigungen für alle Schüler und alle in den verschiedenen Bildungsabschlüssen eingeschriebenen Schüler erwerben, sondern lediglich die Liste der Schüler und Schülerinnen übermitteln von Schülern an die ASL über das Informationssystem des Ministeriums.

Die Übergangsphase
Für das Schuljahr 2017/2018 und für das Schuljahr 2018/2019 gilt das Übergangsregelungen gesetzlich festgelegt und in dem Rundschreiben dargestellt, das möglicherweise auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den regionalen Schulämtern und den Regionen über die ASLs vereinfacht wird, um Familien und Schulen die Arbeit zu erleichtern. einige Regionen Sie bereiten konkrete Maßnahmen zur Vereinfachung der Unterlagen vor, die die Familien bis zum Jahr 2018/2019 an die Schulen liefern müssen (ab 2019/2020 gehen wir zu der gesetzlich festgelegten Vereinfachung über).

Das Gesetz erstreckt sich bekanntlich auf 10 obligatorische und kostenlose Impfungen Für alle Schüler und Schülerinnen im Alter zwischen null und 16 Jahren. Und es legt die Verpflichtung für die Regionen fest, das aktive und kostenlose Angebot für Minderjährige zwischen 16 und 4 Jahren sowie für XNUMX weitere nichtobligatorische Impfungen zu gewährleisten. Die Verpflichtung wird gemäß den Angaben in der erfüllt Impfkalender Staatsangehöriger in Bezug auf jede Geburtskohorte. Den Impfkalender finden Sie unter dem Link des Gesundheitsministeriums: www.salute.gov.it/vaccini.

Die Schulen haben die Aufgabe, die Unterlagen in Bezug auf die Impfpflicht zu beschaffen und müssen jede Nichtvorlage dieser Unterlagen der örtlichen ASL melden. Zum Nachweis der Wirkung von Impfungen kann eine Ersatzerklärung vorgelegt werden. Im Falle einer Befreiung, Unterlassung oder Aufschiebung von Impfungen können ein oder mehrere Dokumente vorgelegt werden, die von den zuständigen Gesundheitsbehörden ausgestellt wurden (siehe das beigefügte Rundschreiben).

Für das Schuljahr 2017/2018 müssen die Unterlagen bis zum Schuljahr bei den Schulen eingereicht werden 10 September 2017 für Mädchen der Kindergarten - und Frühlingsabteilung (einschließlich privater ungleicher Schulen) und von Oktober 31 2017 für alle anderen Bildungsabschlüsse.

Innerhalb 10 Tage Ab diesen Fristen muss der Schulleiter der örtlichen ASL melden, dass die Eltern die Unterlagen nicht geliefert haben. Die Dokumentation muss auch für Schüler und Schüler erworben werden, die bereits eingeschrieben und eingeschrieben sind und die Schule besuchen.

Wer hat eine Ersatzerklärung von eingereicht? März 10 2018 muss Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Impfung stattgefunden hat. Für Kindergärten und Frühlingsabteilungen erfolgt die Übergabe der Impfdokumente durch 10 September 2017 Zugangsvoraussetzung.

Angesichts des bevorstehenden Schuljahresbeginns fordert das Miur-Rundschreiben die Schulleiter auf, die Eltern unverzüglich über neue Impfpflichten und Antragsbestimmungen für 2017/2018 zu informieren.

Das Gesundheitsministerium und das MIUR werden dann für das Schuljahr 2017/2018 Initiativen zur Ausbildung von Lehr- und Erziehungspersonal sowie zur Ausbildung von Schülern, Studenten und Studenten zu Fragen der Gesundheitsvorsorge initiieren und insbesondere Impfungen. Auch unter Einbeziehung von Eltern- und Berufsverbänden in die Gesundheitsberufe. 


Beigefügt: Das Rundschreiben - Prot.n. 1622 vom 16. August 2017
Für weitere Informationen: www.salute.gov.it/vaccini
Quelle: http://www.miur.gov.it/-/vaccini-inviata-alle-scuole-la-circolare-operativa

Corvelva

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