DL 172/21: Was ändert sich für medizinisches Fachpersonal

DL 172/21: Was ändert sich für medizinisches Fachpersonal

Gesetzesdekret 172/2021 vom 26

Das Gesetzesdekret vom 1. April 2021, Nr. 44, die die Impfpflicht für Heilberufe und Pflegepersonal einführte.

Im Wesentlichen hier die Änderungen:

  • die Verpflichtung umfasst die dritte Dosis ab dem 15. Dezember 2021;
  • die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung obliegt allein den Berufsgenossenschaften, die die IT-Plattform des DGC nutzen;
  • Die Aussetzung der Ausübung erfolgt unmittelbar nach der Mitteilungsfrist (gemäß Absatz 3 des Artikels 4 des Gesetzesdekrets 44 geändert: innerhalb von 5 Tagen nach der Überprüfung der Nichteinhaltung der Verpflichtung muss die betroffene Partei antworten, möglicherweise auch mit der Bitte um Buchung der Impfung, die innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Einladung beim Orden durchgeführt und innerhalb von 3 Tagen nach der Impfung mitgeteilt werden muss); der Arbeitgeber, bei Arbeitnehmern, die Einhaltung überprüft, indem er direkt von der Berufsordnung, der sie angehören, informiert wird (hier kennen wir nicht den Zeitpunkt und die Methoden, mit denen die Anordnung den Arbeitsplatz kennt, es bleibt die Tatsache, dass die Durchführung Arbeit, die gegen die Bestimmungen verstößt, wird mit einer Geldstrafe von 600 bis 1500 € geahndet - Artikel 4 ter Absatz 5).
  • die Aussetzungsfrist wird von der zuvor vorgesehenen und mit dem Ausnahmezustand verbundenen Frist zum 31. auf „höchstens 12 Monate ab dem 6“ verlängert, also bis zum 15. Achtung: Für medizinisches Fachpersonal und nur für medizinisches Fachpersonal (nicht die Mitarbeiter der in Artikel 12 ter genannten Gesundheitseinrichtungen) gilt die Aussetzung bis zum Abschluss des ersten Impfzyklus (die beiden Dosen) oder nur bis zur Auffrischungsdosis das fehlt (daher reicht es nicht, mit der Impfung zu beginnen, um zurückzukehren, sondern es müssen die beiden Dosen des Primärzyklus durchgeführt und mitgeteilt werden).
  • die Neuheit eingeführt wird, für die die Erfüllung der Impfpflicht Voraussetzung für die Eintragung in das Register ist (wenn Sie nicht geimpft sind, können Sie sich nicht bei der Berufsordnung anmelden, während die Eintragung zuvor eine Sache für sich war und sie eventuell nachträglich ausgesetzt wurde) ;
  • im Falle einer Freistellung oder Zurückstellung müssen die Probanden in Aufgaben verlagert werden, die die „Verbreitungsgefahr“ von Sars-CoV-2 vermeiden;
  • wir geben an, dass Artikel 4 ter eingeführt wird (in das Gesetzesdekret 44/2021), wo zu den Impfpflichten - für Angehörige der Gesundheitsberufe - auch gehören „Zahnpraxen, Ärzte und andere Heilberufe, soweit sie für die Erbringung ambulanter chirurgischer Leistungen oder diagnostischer und therapeutischer Verfahren von besonderer Komplexität oder mit einem Risiko für die Patientensicherheit nach Absatz 4 ausgestattet sind, sowie für Einrichtungen, die ausschließlich der Diagnostik gewidmet sind“ Tätigkeiten, auch zugunsten Dritter, und zur Erbringung der häuslichen Pflege" (der Verweis bezieht sich auf Artikel 8ter des Gesetzesdekrets 502/1992). Eingeschlossen sind auch alle Personen, die aus irgendeinem Grund (also auch kaufmännisch) in den oben genannten Strukturen arbeiten und für letztere die Kontrolltätigkeiten direkt an den Arbeitgeber delegiert werden - die vorgesehene Sperrfrist ist dieselbe, außer aufgrund der Tatsache, dass für diese Arbeiter, wie auch für Lehrer & Co, kann es ausreichen, den Impfzyklus zu starten und nicht zum Abschluss verpflichtet zu sein. Wir verwenden die Bedingung, weil der Text "bis zum Start ODER zum nächsten Abschluss" sagt. Auf jeden Fall sprechen wir über kleinere Änderungen, wenn es auf dem Spiel steht.

Die Strafen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, die gegen die Bestimmungen verstoßen, sind ebenfalls gleich, von 600 € bis 1500 €.

Das Gesetzesdekret Nr. 44/2021 mit all seinen oben genannten Änderungen finden Sie aktualisiert unter diesem Link: https://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.legge:2021;44

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