28 Gesetz Mai 2021, n. 76

28 Gesetz Mai 2021, n. 76

Rechtsumwandlung mit Änderungen des Gesetzesdekrets vom 1. April 2021, n. 44, die dringende Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie in den Bereichen Anti-SARS-CoV-2-Impfungen, Justiz und öffentliche Wettbewerbe enthält. (21G00086)
(GU n.128 vom 31-5-2021)
Gültig am: 1-6-2021

Wir fügen den genehmigten Text von Art. 4, der einzige für uns interessante Punkt aus Sicht der Impfpflicht für Heilberufler:


Artikel 4: Dringende Bestimmungen zur Verhütung einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 durch die Bereitstellung von Impfpflichten für Gesundheitsberufe und Gesundheitsberufe

1. Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Notlage von SARS-CoV-2 bis zur vollständigen Umsetzung des in Art. 1, Absatz 457 des Gesetzes vom 30. Dezember 2020, n. 178, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, um die öffentliche Gesundheit zu schützen und angemessene Sicherheitsbedingungen bei der Erbringung von Pflege- und Hilfsdiensten, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitspersonal gemäß Art. 1 aufrechtzuerhalten. 2, Absatz 1, des Gesetzes vom 2006. Februar 43, n. 2, die ihre Tätigkeit in öffentlichen und privaten Gesundheits-, Sozial- und Gesundheitseinrichtungen, Apotheken, Parapharmazies und Fachämtern ausüben, sind zur Vorbeugung einer SARS-CoV-XNUMX-Infektion zu einer kostenlosen Impfung verpflichtet. Die Impfung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung und für die Ausübung der Arbeit der Verpflichteten. Die Impfung wird gemäß den Angaben der Regionen, autonomen Provinzen und anderer zuständiger Gesundheitsbehörden gemäß den im Plan enthaltenen Bestimmungen durchgeführt.

2. Die Impfung nach Absatz 1 ist nur bei festgestellter Gesundheitsgefährdung bei bestimmten dokumentierten und vom Hausarzt bescheinigten Krankheitsbildern nicht vorgeschrieben und kann unterbleiben oder aufgeschoben werden.

3. Innerhalb von fünf Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekrets übermittelt jede zuständige territoriale Berufsvereinigung die Liste der Mitglieder mit Angabe ihres Wohnsitzes an die Region oder autonome Provinz, in der sie ihren Sitz hat. Innerhalb der gleichen Frist übermitteln die Arbeitgeber von Beschäftigten im Gesundheitswesen, die ihre Tätigkeit in öffentlichen oder privaten Gesundheits-, Sozial- und Sozialeinrichtungen, Apotheken, Parapharmazeutika und Berufsverbänden ausüben, die Liste ihrer Beschäftigten mit dieser Qualifikation mit Angabe des Ortes des jeweiligen Wohnsitzes, an die Region oder autonome Provinz, in deren Hoheitsgebiet dieselben Arbeitnehmer tätig sind.

4. Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der in Absatz 3 genannten Listen überprüfen die Regionen und autonomen Provinzen über die Impfinformationsdienste den Impfstatus jedes der in den Listen aufgeführten Personen. Wenn die der Region und der autonomen Provinz zur Verfügung stehenden Impfinformationssysteme nicht anzeigen, dass die Anti-SARS-CoV-2-Impfung durchgeführt wurde oder der Impfantrag in der im Rahmen der aktuellen Impfkampagne festgelegten Weise gestellt wurde, wird die Region oder die autonome Provinz unter Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten unverzüglich die Namen der nicht geimpften Personen dem örtlichen Gesundheitsamt des Wohnsitzes melden.

5. Nach Erhalt des in Absatz 4 genannten Berichts fordert das örtliche Gesundheitsamt des Wohnsitzes den Interessenten auf, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Aufforderung die Unterlagen vorzulegen, die die Durchführung der Impfung oder die Unterlassung oder Verschiebung der Impfung belegen selbst nach Absatz 2 oder die Vorlage des Impfantrags oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Impfpflicht nach Absatz 1. Bei Nichtvorlage der im ersten Abschnitt genannten Unterlagen das örtliche Gesundheitsunternehmen lädt die interessierte Partei nach Ablauf der vorgenannten Fünf-Tage-Frist unverzüglich förmlich zur Verabreichung des SARS-CoV-2-Impfstoffs ein und gibt die Methoden und Fristen an, innerhalb derer die in Absatz 1 genannte Verpflichtung erfüllt werden kann Im Falle der Vorlage einer Bescheinigung über den Impfantrag fordert das örtliche Gesundheitsunternehmen den Interessenten zur sofortigen Übermittlung auf, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen n ab der Verabreichung die Bescheinigung über die Erfüllung der Impfpflicht.

6. Nach Ablauf der Fristen für die Bescheinigung der Einhaltung der Impfpflicht nach Absatz 5 stellt das zuständige örtliche Gesundheitsunternehmen die Nichteinhaltung der Impfpflicht fest und erteilt nach Einholung weiterer Informationen bei den zuständigen Behörden unverzüglich schriftlich Mitteilung an den Betroffenen, den Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft, der er angehört. Die Verabschiedung des Bewertungsgesetzes durch das örtliche Gesundheitsunternehmen bestimmt die Aussetzung des Rechts, Dienstleistungen oder Aufgaben zu erbringen, die mit zwischenmenschlichen Kontakten verbunden sind oder in anderer Form die Gefahr einer Verbreitung der Infektion durch SARS-CoV-2 beinhalten.

7. Die in Absatz 6 genannte Suspendierung wird der betroffenen Person unverzüglich von der Berufsgenossenschaft, der sie angehört, mitgeteilt. 8. Nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 6 weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, soweit möglich, andere als die in Absatz 6 genannten Aufgaben zu, die noch niedriger sind, und zwar mit der der ausgeübten Tätigkeit entsprechenden Behandlung, die in in jedem Fall nicht die Gefahr einer Ausbreitung der Ansteckung. Ist die Zuordnung zu anderen Aufgaben nicht möglich, wird für die in Absatz 9 genannte Aussetzungsfrist keine Vergütung oder sonstige Vergütung oder Bezüge gleich welcher Bezeichnung geschuldet.

9. Die Aussetzung nach Absatz 6 bleibt wirksam, bis die Impfpflicht erfüllt ist oder andernfalls bis zum Abschluss des nationalen Impfplans, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.

10. Unbeschadet der Bestimmungen der Kunst. 26, Absätze 2 und 2-bis, des Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, n. 18, umgewandelt, mit Änderungen, per Gesetz 24. April 2020, n. 27, weist der Arbeitgeber für die Zeit, in der die Impfung nach Absatz 1 unterlassen oder aufgeschoben wird, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, den Personen nach Absatz 2 ohne Lohnabzug andere Aufgaben zu, in um die Ansteckungsgefahr durch SARS-CoV-2 zu vermeiden.

11. Um die Ansteckungsgefahr einzudämmen, treffen die in Absatz 10 genannten Personen während des gleichen in Absatz 2 genannten Zeitraums bei der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit die im spezifischen Sicherheitsprotokoll vorgesehenen sanitären und hygienischen Präventionsmaßnahmen durch Dekret des Gesundheitsministers im Einvernehmen mit den Ministern für Justiz, Arbeit und Sozialpolitik innerhalb von zwanzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekrets angenommen.

12. Die Umsetzung dieses Artikels darf keine neuen oder größeren Belastungen der öffentlichen Finanzen nach sich ziehen.


Quelle: https://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2021/05/31/21G00086/sg

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