Verfassungsgerichtsverordnung 8 vom 22. Juli 2004

Verfassungsgerichtsverordnung 8 vom 22. Juli 2004
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im verfassungsmäßigen Legitimitätsurteil der Kunst. 1, Buchstabe c) des Gesetzes vom 5. März 1963, n. 292 (obligatorische Tetanusimpfung), eingeführt durch Kunst. 1 des Gesetzes 20. März 1968, n. 419 (Änderungen des Gesetzes Nr. 5 vom 1963. März 292, die Bestimmungen für die obligatorische Tetanusimpfung enthalten) und geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. April 1981, n. 166 (Änderungen des Gesetzes Nr. 5 vom 1963. März 292 in der Fassung des Gesetzes Nr. 20 vom 1968. März 419 über die obligatorische Tetanusimpfung), gefördert durch Beschluss des Berufungsgerichts von Venedig vom 7. Juli 2003, Abteilung für Minderjährige, registriert unter nr. 757 des Verordnungsregisters 2003 und veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 39, erste Sonderserie des Jahres 2003.

Angesichts der Intervention des Präsidenten des Ministerrates;

nachdem er den Richterberichterstatter Valerio Onida am 26. Mai 2004 in der Ratskammer gehört hatte.

In Anbetracht dessen, dass das Berufungsgericht von Venedig, Abteilung für Minderjährige, mit einem Beschluss vom 7. Juli 2003, der am 1. September 2003 beim Gerichtshof einging, eine Frage der verfassungsmäßigen Legitimität in Bezug auf Kunst aufwirft. 32 der Verfassung, art. 2 des Gesetzes 5. März 1963, n. 292 (obligatorische Tetanusimpfung), geändert durch Art. 1, Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 27 und durch Kunst. 1968 des Gesetzes vom 491. April 1, n. 27 (rechts: Artikel 1981 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 166 vom 1. März 5, eingeführt durch Artikel 1963 des Gesetzes Nr. 292 vom 1. März 20 und geändert durch Artikel 1968 des Gesetzes vom 419. April 1, Nr. 27);

dass die angefochtene Bestimmung (vom vorlegenden Gericht durch einen wesentlichen Fehler anstelle von Artikel 1 Buchstabe c in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 292 von 1963 angegeben - im aktuellen Text nur die Verlängerung auf Antrag auf Impfung betrifft Tetanus-Anti-Tetanus bei schwangeren Müttern - der jedoch eindeutig aus dem Wortlaut der Verordnung abgeleitet wird) legt den obligatorischen Charakter der Tetanus-Impfung für Neugeborene fest, für die drei Impfstoffverabreichungen vorgesehen sind, die erste im dritten Lebensmonat, die zweite nach 6 -8 Wochen vom vorherigen, dem dritten bis zum zehnten bis elften Lebensmonat;

in der Erwägung, dass das Untersuchungsgericht feststellt, dass das Risiko für Kinder, sich mit Tetanus zu infizieren, heute im Vergleich zu dem Zeitpunkt, als die Impfpflicht geboren wurde, äußerst gering wäre; in der Erwägung, dass diese Verpflichtung in den meisten EU-Ländern nicht besteht; dass es in jüngster Zeit eine große Meinungsbewegung gegen die Impfpflicht gegeben hat; dass die fragliche Verpflichtung durch Kunst ausgeschlossen worden war. 9 des Gesetzesdekrets 7. Januar 1994, n. 8, später nicht in Gesetz umgewandelt, und dass die dPR 26. Januar 1999, n. 355 hätte die "Freiheit des Schulbesuchs" für ungeimpfte Schüler vorgesehen. Wenn also die Impfungen nicht praktiziert würden, selbst wenn sie formal vorgeschrieben wären, würde "absolut nichts" passieren (in Wirklichkeit Art. 47 des Präsidialdekrets vom 22. Dezember 1967, Nr. 1518). In der durch Artikel 1 des Präsidialdekrets 355 von 1999 geänderten Fassung wird lediglich festgestellt, dass das Versäumnis, die obligatorischen Impfungen zu bescheinigen, nicht die Verweigerung der Zulassung des Schülers bedeutet, sondern nur die Meldung an die zuständigen Behörden "für angemessene und rechtzeitige Interventionen". ;;

Das vorlegende Gericht erklärt, dass die elterliche Verweigerung der Tetanus-Impfung gesetzlich vorgeschrieben ist, "nicht aufgrund eines vorgefassten und ungerechtfertigten Widerspruchs gegen die Impfung", da die Eltern fragen, "warum, wenn der quecksilberhaltige Tetanus-Impfstoff als potenziell angesehen wird aus wissenschaftlich-hygienischer Sicht so gefährlich, dass es bis 2003 vom Markt genommen werden muss (Ministerialerlass 13.11.2001, im Amtsblatt 19.3.2002, Nr. 66), ist es heute - 2003 - rechtlich nicht mehr so ihr Kind sollte ihn einstellen, aber er wird erst ab dem 1.1.2004 einer ": Daher ist das Untersuchungsgericht der Ansicht, dass es sich nicht darauf beschränken kann, die elterliche Gewalt zu schwächen, um Entscheidungen derselben zu beseitigen oder zu überwinden, die für den Minderjährigen als nachteilig angesehen werden", weil - Während eine vorgefasste Opposition gegen alle Impfungen sicherlich als nachteilig angesehen werden kann [...], ist es nicht die Opposition, die aus hygienischen Gründen des guten Sen motiviert ist Ich weiß, "und daher würde" die Relevanz des Problems "existieren;

welche, Kunst postulieren. 32 der Verfassung die notwendige Vereinbarkeit des Rechts auf Gesundheit des Einzelnen (auch mit einem negativen Inhalt, nicht unaufgefordert und nicht akzeptiert zu werden) mit dem Interesse der Gemeinschaft, wäre die obligatorische Gesundheitsintervention nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nur gerechtfertigt wenn die öffentliche Gesundheit gefährdet ist;

dass daher das Hauptkriterium für die Festlegung "der Grenzen der individuellen Selbstbestimmung (ein Recht von gleichem verfassungsrechtlichem Rang ...) in Bezug auf die vom Gesetz auferlegte Verpflichtung" "in der Gefährlichkeit der Situation für den Einzelnen allein oder für die gesamte Gemeinschaft" bestehen würde; und keine Gefahr für die Gemeinschaft könnte sich aus der Tatsache ergeben, dass das Individuum nicht gegen das Tetanusrisiko geimpft wird, da dies keine diffuse Krankheit ist, sondern nur eine ansteckende, dh nicht durch Ansteckung übertragene Krankheit;

dass folglich die obligatorische Impfung nur bestehen könnte, wenn Tetanus stattdessen eine diffuse Krankheit wäre;
dass der Präsident des Ministerrates intervenierte und zu dem Schluss kam, dass die Frage unzulässig und auf jeden Fall unbegründet sei;

Nach Ansicht des Steueranwalts wäre die Frage aufgrund mangelnder Motivation für die Relevanz zunächst unzulässig, da das vorlegende Gericht den Sachverhalt nicht rekonstruiert hat und der Gegenstand des Urteils selbst unklar bleibt.

dass die aufgeworfene Frage, "obwohl sie der größten Überlegung wert ist", wie formuliert, offensichtlich unbegründet wäre, da die Tatsache, dass der quecksilberhaltige Tetanus-Impfstoff vom Markt genommen werden soll, für seine Bewertung keine Relevanz hätte , da eine technische Bewertung der Prävalenz des Nutzens einer Impfung gegenüber den Grenzrisiken der Verwendung eines Impfstoffs vorgenommen wurde, für deren Gefahr kein Beweis vorliegen würde;

In Bezug auf das allgemeinere Problem der Grenzen der obligatorischen Gesundheitsbehandlung verweist die Anwaltschaft auf das Urteil des Gerichtshofs Nr. 258 von 1994, in dem zwar bestätigt wird, dass das richtige Gleichgewicht zwischen dem Schutz der individuellen Gesundheit und dem Schutz der kollektiven Gesundheit es erforderlich machen würde, die Komplikationen, die sich möglicherweise aus der Impfung ergeben, und die Instrumente zur Vorhersage ihrer konkreten Überprüfbarkeit mit größtmöglicher Genauigkeit zu identifizieren; weist darauf hin, dass ein Eingreifen des Gesetzgebers erforderlich wäre, das das Verfassungsgericht nicht ersetzen könnte, was zur Folge hat, dass die Frage, die auch im vorliegenden Fall gestellt werden sollte, unzulässig ist.

In der Erwägung, dass das überweisende Gericht über die Berufung gegen eine gerichtliche Maßnahme gegen die Eltern eines Minderjährigen urteilen muss, die sich geweigert hatten, ihr Kind im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Impfung einer der Tetanus-Impfstoffverwaltungen zu unterziehen;

dass das vorlegende Gericht nicht klarstellt, ob der Widerspruch der Eltern gegen die Impfung nur durch die Verurteilung der Rechtswidrigkeit der relativen gesetzlichen Verpflichtung oder durch die damit verbundene konkrete Gefahr für den Minderjährigen, den Impfstoff aufgrund spezifischer klinischer Bedingungen zu verabreichen, begründet ist an frühere Verwaltungen (wie aus den Gerichtsdokumenten hervorgeht) oder aufgrund der Tatsache, dass der verwendete Impfstoff Quecksilber enthält, dessen Gefährlichkeit umstritten ist;

dass im Falle eines Widerspruchs, der durch bestimmte Gesundheitszustände des Minderjährigen motiviert ist, der Jugendrichter die erforderlichen technischen Gesundheitsuntersuchungen durchführen sollte, um die Gültigkeit des Widerspruchs zu überprüfen, wobei auch nach der Rechtsprechung klar ist, dass die Impfung weggelassen oder aufgeschoben werden muss im Falle festgestellter konkreter Gefahren für die Gesundheit des Minderjährigen;

dass es im Falle eines Widerspruchs, der durch die damit verbundene Gefahr des verwendeten Impfstoffs motiviert ist, darum geht, die Gültigkeit dieser Behauptung auf der Grundlage nachgewiesener technisch-wissenschaftlicher Elemente zu bewerten und auch zu berücksichtigen, dass die in der Überweisung angegebene ministerielle Bestimmung (Art. 1 des Ministerialdekrets vom 13. November 2001, ersetzt durch Artikel 1 des Ministerialdekrets vom 27. Juni 2003) zeigt nur ein mittelfristiges Programm zum Ersetzen einer Impfstoffart durch eine andere und nicht die Bestätigung einer konkreten Gefahr des Impfstoffs in Verwendung, die einen sofortigen Rückzug vom Markt erforderlich gemacht hätte;

Um das Ausmaß und die Grundlage des obligatorischen Charakters der Tetanus-Impfung für Neugeborene zu beurteilen, in Bezug auf die die Eltern abgelehnt werden, reicht es auf jeden Fall nicht aus, wie umgekehrt der Überweiser, auf der Grundlage der zu argumentieren nur nicht diffusiver Charakter der Krankheit: Tatsächlich kann die Berücksichtigung des Risikos, das sich aus dem Weglassen der Impfung für denselben Minderjährigen ergibt, nicht der Bewertung des Richters entziehen, da im Fall des Minderjährigen seine Selbstbestimmung nicht auf dem Spiel steht, sondern die Befugnis der Eltern, geeignete Maßnahmen und Verhaltensweisen zu ergreifen, um Vorurteile oder konkrete Gefahren für die Gesundheit desselben Minderjährigen zu vermeiden, da die Eltern nicht die völlige Freiheit haben, Entscheidungen zu treffen, die das Kind ernsthaft beeinträchtigen könnten (siehe Satz Nr. 132 von 1992);

dass das vorlegende Gericht diesbezüglich keine Überlegungen anstellt;
dass daher die Anordnung hinsichtlich der Begründung der Relevanz der Frage fehlt, was daher offensichtlich unzulässig ist.
Angesichts der Artikel 26, zweiter Absatz, des Gesetzes vom 11. März 1953, n. 87 und 9 Abs. XNUMX der ergänzenden Regeln für Urteile vor dem Verfassungsgericht.

Aus diesen Gründen

DAS VERFASSUNGSGERICHT

erklärt die offensichtliche Unzulässigkeit der Frage der verfassungsmäßigen Legitimität der Kunst. 1, Buchstabe c) des Gesetzes vom 5. März 1963, n. 292 (obligatorische Tetanusimpfung), eingeführt durch Kunst. 1 des Gesetzes 20. März 1968, n. 419 und durch Kunst modifiziert. 1 des Gesetzes vom 27. April 1981, n. 166, angehoben, in Bezug auf Kunst. 32 der Verfassung, vom Berufungsgericht von Venedig, Abschnitt für Minderjährige, mit der Anordnung im Epigraph.

Dies wurde am 8. Juli 2004 in Rom am Sitz des Verfassungsgerichts Palazzo della Consulta beschlossen. Gustavo ZAGREBELSKY, Präsident

Corvelva

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