Zivilrechtliche Kassation, Sektion Lav., 03. Januar 2017, n. 47 - Asbest, Tumorpathologie und Tod. Kausaler Zusammenhang

Zivilrechtliche Kassation, Sektion Lav., 03. Januar 2017, n. 47 - Asbest, Tumorpathologie und Tod. Kausaler Zusammenhang

Präsident: DI CERBO VINCENZO Sprecher: SPENA FRANCESCA Erscheinungsdatum: 03/01/2017

Erledigt

Unter Rückgriff auf das Gericht von Latina, BF und QM, in eigener Sache und als Erben von QQ, die bereits Mitarbeiter von GI spa waren, handelten sie gegen das Arbeitgeberunternehmen, um die Verantwortung für die Tumorerkrankung festzustellen, die den Tod des Arbeitnehmers festgestellt hatte und für die Verurteilung von Schäden, Erbrecht und Nichterbrecht, eigenes Recht und Erbrecht.
Der Arbeitsrichter lehnte mit Urteil vom 9.2.2003 (Nr. 2882/03) den Antrag auf Beschränkung der aktivierten Rechte ab.
Das Berufungsgericht von Rom hat mit Urteil vom 30.9.2009-26.1.2010 (Nr. 6831/2009) das von den ursprünglichen Parteien vorgeschlagene Hauptberufungsverfahren sowie das beiläufige Rechtsmittel der Firma GI spa zurückgewiesen.
Das Landgericht stellte fest, dass es eine medizinisch-rechtliche Beratung zur Identifizierung durchgeführt hatte:
- zum einen der Zeitpunkt, an dem die Verschreibung beginnt, der zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit festgesetzt wird;
- Zum anderen das Bestehen eines ätiologischen Zusammenhangs zwischen Erwerbstätigkeit und Krankheit.
Zum ersten Punkt musste die These der wiederkehrenden Parteien, wonach sie bei der Erstberechnung der Verschreibung für das Jahr 1995, das Jahr des Auftretens von sekundären Tumorerkrankungen, zu berücksichtigen war, zurückgewiesen werden, da die durchgeführten Empfehlungen und die in den Unterlagen enthaltenen Gesundheitsunterlagen dies bestätigten Dies waren keine autonomen Pathologien, sondern eine Verschlechterung der ursprünglichen Pathologie, die seit 1986 diagnostiziert wurde.
Für Schäden, die von den Erben verursacht wurden, fiel der Tod a quo der Verschreibung mit dem Todesdatum des Verstorbenen am 22.4.1998 zusammen; Daher war die fünfjährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerde im Oktober 2002 noch nicht abgelaufen.
Unter diesem Gesichtspunkt wurde die Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen der Arbeitstätigkeit und der Pathologie getroffen, der sich an dem in Artikel 41 des Strafgesetzbuchs verankerten Grundsatz der Gleichwertigkeit der Ursachen orientieren musste.
Der technische Berater kam zu dem Schluss, dass der Tod von Q. auf eine neoplastische Erkrankung (Leiomyosarkom) der linken Vena femoralis mit Lunge, Leber und lokalem Fortschreiten zurückzuführen war, dass für diese Tumorform jedoch keine Gewissheit über den Zusammenhang der kausalen Ableitung in Bezug auf die Exposition gegenüber Substanzen bestand schädlich sicher.
Der Berater hatte auch die vom Parteiberater vorgeschlagenen Elemente bewertet, um den Arbeitsursprung der Pathologie und insbesondere die mögliche kausale Wirkung von Ruß oder Ruß auf der Grundlage von experimentellen Untersuchungen an Tieren mit subkutaner Verabreichung zu bestätigen. hatte die automatische Nicht-Rückverfolgbarkeit derselben Studien für den Menschen und auf jeden Fall die Unwahrscheinlichkeit des subkutanen Eindringens des Straftäters für den durch Haut und Arbeitskleidung gebotenen Schutz hervorgehoben. Es seien auch wissenschaftliche Studien untersucht worden, und das Ergebnis der CTU habe sich darauf beschränkt, die Hypothese eines kausalen Zusammenhangs zwischen Arbeitstätigkeit und der den Tod bestimmenden Pathologie auf den Bereich der bloßen "Möglichkeit" zu beschränken.
Der Court of Merit lehnte die weiteren Fragen ab, die in Bezug auf die Beratung gestellt wurden, und zwar sowohl in Bezug auf eine Verfahrensanordnung (wegen Nichteinhaltung der Anmeldefrist, da der Widerspruch ohnehin ausgeführt worden war) als auch in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Gefährdung durch asbest ist ein profil, das von der ctu bewertet wird und als nicht entscheidend für die identifizierung des ursachenzusammenhangs angesehen wird.
Schließlich nahmen die Sachverständigen auch im Strafvollzug nach einer eingehenden Analyse des Arbeitsumfelds Q. in die Gruppe der Fälle auf, für die keine Korrelation zwischen der Arbeitstätigkeit und der Pathologie nachgewiesen werden konnte.
Der beiläufige Einspruch war sowohl in Bezug auf die Kosten als auch auf die angebliche Funktionsunfähigkeit des Arbeitsrichters abzulehnen.
BF und QM verwenden die Kassation des Satzes und formulieren fünf Gründe.
Die GI Spa Company widersetzt sich mit einem Widerspruch.
Die Parteien haben einen Schriftsatz eingereicht.

Recht

1. Mit dem ersten Klagegrund haben die Klägerinnen gemäß Artikel 360 Nr. 3 und nr. 5 cpc., Verletzung und falsche Anwendung der Artikel 416 und 436 ff. cpc und artikel 132 nr 4 cpc.
Sie gaben an, dass das befragte Unternehmen die Verpflichtung, zu den Tatsachen des Falles Stellung zu nehmen, nicht erfüllt habe, so dass sie als anerkannt angesehen werden müssten.
Der Klagegrund ist unzulässig, da er mit dem Inhalt des angefochtenen Urteils unvereinbar ist.
Die Kassationsbeschwerde ist ein kritisch begrenztes Rechtsmittel, dessen Gegenstand einerseits durch die genauen Bestimmungen des Satzes, andererseits durch die besonderen Rechtsmittelgründe begrenzt ist; Daraus folgt die Unzulässigkeit einer Beschwerde, die auf einer anderen als der im Urteil akzeptierten Rekonstruktion des Sachverhalts und allgemeiner auf Bestimmungen beruht, die in der Entscheidung nicht enthalten sind.
In diesem Fall hat das Territorialgericht einen Mangel an Beweisen für die Exposition des Arbeitnehmers gegenüber einem schädlichen Arbeitsumfeld nicht berücksichtigt, jedoch festgestellt, dass es keine wissenschaftlichen Beweise für die Ableitung der spezifischen Tumorpathologie gibt, die der Arbeitnehmer hat und die den Tod verursacht (Leiomyosarkom der linken Oberschenkelvene) ) aus dem in der Beschwerde beschriebenen Arbeitsumfeld (obwohl dies durch die Handlungen des Falles und durch die im Strafverfahren gegen die Manager des beklagten Unternehmens erlangten Beweise dokumentiert ist). 
Das Urteil stützte sich daher auf medizinisch-rechtliche Beurteilungen, bei denen es nicht darauf ankommt, dass das vom Arbeitsumfeld ausgehende generische Risiko nicht bestritten wird.
2. Mit dem zweiten Klagegrund haben die Klägerinnen gekündigt:
- gemäß artikel 360 nr. 3 der Zivilprozessordnung, Verstoß und falsche Anwendung von Artikel 41 des italienischen Strafgesetzbuchs in Verbindung mit den Artikeln 1218,1223,1453, 2087, 2043 und 2087,2059 des italienischen Zivilgesetzbuchs. und XNUMX, XNUMX cm³.
- gemäß artikel 360 nr. 5 der Zivilprozessordnung, Verletzung und falsche Anwendung der Artikel 111 C. und 132 nr. 4 der Zivilprozessordnung.
- gemäß artikel 360 nr. 3 und 5 der Zivilprozessordnung, Verletzung und falsche Anwendung der Artikel 2,4,3,35,26 und 41 co.2 Const.
- gemäß artikel 360 nr. 3 der Zivilprozessordnung, Verletzung und falsche Anwendung der Artikel 191 ff., 421,437,115,116 der italienischen Zivilprozessordnung und 2697 der italienischen Zivilprozessordnung.
- gemäß artikel 360 nr. 3 und 5 der Zivilprozessordnung, Verletzung und falsche Anwendung der Artikel 19,21,69 des Präsidialdekrets 303/1956 sowie 377 und 385 des Präsidialdekrets 547/1955, 2,3,4,29,30,31,32,35,36,41 co. 2 Const.
Der Grund liegt in den Schlussfolgerungen, die der in der Beschwerdeschrift bestellte technische Berater zum Zeitpunkt des Fehlens einer direkten Beziehung zwischen der Arbeitstätigkeit und der Pathologie nach einem Sicherheits- oder Wahrscheinlichkeitskriterium gezogen hat.
Die Kläger kritisieren die Nichtprüfung des Risikos, das sich aus der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber Asbest (Risiko, das im Urteil des Gerichtshofs von Latina festgestellt wurde, in dem die relativen beitragsabhängigen Vorteile anerkannt worden waren) und anderen krebserregenden Faktoren ergibt; sie transkribieren die vom berater der partei an die ctu gesendeten notizen - die fast vollständig in den autorisierten notizen vermerkt sind - und verurteilen einen kontrast des im urteil gegen die verwalter von gi spa vom gericht von latina verhängten strafrechtlichen verurteilungen.
Sie gehen davon aus, dass sie alle wissenschaftlichen Nachweise erbracht haben, aus denen der zumindest kausale und sich beschleunigende Zusammenhang zwischen dem Arbeitsumfeld und der Vertragspathologie aufgrund der krankhaften Risiken (Mesotheliome, die die serösen Membranen und anderen Organe betreffen) resultiert, die sich aus der Exposition gegenüber der Medizin ergeben ‚Asbest.
3. Der dritte Grund weist auf einen Verstoß und eine falsche Anwendung gemäß Artikel 360 nr. 3 cpc:
- der Artikel 1218,1223,1453,2087,2043,2087, 589, 590, 2089, XNUMX, XNUMX cmXNUMX, XNUMX und XNUMX cmXNUMX, XNUMX cmXNUMX
- der Artikel 2,32, 29,30,31 der Verfassung in Bezug auf die Artikel 40 und 41 des Strafgesetzbuchs.
gemäß artikel 360 nr. 5 der Zivilprozessordnung: von Artikel 111 der Verfassung und 132 von n. 4 der Zivilprozessordnung
gemäß artikel 360 nr. 3 der Zivilprozessordnung: Artikel 191 ff. 421,437, 115, 116, 2697 cpc und XNUMX cc.
gemäß artikel 360 nr3 und nr.5 cpc:
- Artikel 19,21,69 Präsidialerlass 303/1956
- Artikel 377 und 385 Präsidialerlass 547/55
- Artikel 2,3,4,29,30,31,32,35,36,41 co2 Konst.
Die wiederkehrenden Parteien gehen davon aus, dass sie auch die erbliche Vertragshandlung ausgeübt haben und die Verletzung des Arbeitgebers mit der Schutzpflicht nach Art. 2087 BGB in Verbindung gebracht haben. das zu den spezifischen Verpflichtungen, die im Präsidialdekret 303/56 für den Fall der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Staub vorgesehen sind.
Sie fügten hinzu, dass auch im Falle des Ausschlusses des Kausalzusammenhangs zwischen dem säumigen Verhalten des Arbeitgebers und dem biologischen Schaden eine Entschädigung für andere immaterielle und finanzielle Schäden nicht bestritten werden könne, da die Exposition gegenüber Asbeststaub für sich selbst bestimmt sei eine Verletzung des Arbeitnehmers.
Seine Familienangehörigen hatten auch einen eigenen immateriellen Schaden erlitten.
4. Mit dem vierten Klagegrund machen die Klägerinnen einen Verstoß und eine falsche Anwendung gemäß Artikel 360 Nr. 3 GV geltend: von Artikel 191 und folgenden Artikel 421,437,115,116 2697 XNUMX XNUMX GV, XNUMX GV
gemäß artikel 360 nr. 5 der Zivilprozessordnung: von Artikel 111 der Verfassung und 132 von n. 4 der Zivilprozessordnung
gemäß Artikel 360 Nr. 3 und Nr. 5 der Zivilprozessordnung: die in den ersten drei Gründen genannten Regeln
gemäß artikel 360 nr. 3 der Zivilprozessordnung: Artikel 191 ff. 421,437, 115, 116, 2697 cpc und XNUMX cc.
gemäß artikel 360 nr3 und nr.5 cpc:
- Artikel 19,21,69 Präsidialerlass 303/1956
- Artikel 377 und 385 Präsidialerlass 547/55
- Artikel 2,3,4,29,30,31,32,35,36,41 co2 Konst.
- Artikel 40 und 41 des Strafgesetzbuchs in Bezug auf allgemeine und spezifische Vorschriften für die Sicherheit am Arbeitsplatz
- Artikel 75 des italienischen Strafgesetzbuches
Die Klägerinnen gingen davon aus, dass der Arbeitgeber nachweisen musste, dass ein für die Feststellung des Ereignisses an sich nicht relevanter Faktor für die Arbeitstätigkeit maßgeblich war, nachdem er nachgewiesen hatte, dass der Arbeitgeber versagt hatte.
Sie kamen auch zu dem Schluss, dass die strafrechtliche Verurteilung für sie nicht vollstreckbar war, da sie für das strafrechtliche Urteil, in dem sich die Anklage gegen die Beamten der GI nicht auf die Straftat bezog, die ihre Angehörigen begangen hatten, unerheblich war.
Sie beanstandeten die fehlende Begründung des Urteils für das Versäumnis, die Dokumente und die erworbenen Dokumente zu bewerten, und kritisierten auch das Versäumnis des Richters, die Ermittlungsbefugnisse des Amtes zu aktivieren, und die Ablehnung ohne besonderen Grund der vorläufigen Anträge.
Die Gründe von Nummer 2 bis Nummer 4, die gemeinsam geprüft werden können, da sie sich für ähnliche Beurteilungen eignen, sind unbegründet.
Der Richter bestätigte in Bezug auf das Risiko, das sich aus der Exposition gegenüber Asbest ergibt, dass die CTU keine "wissenschaftlichen und statistischen Studien identifiziert hat, die ihn mit dem Weichteilsarkom in Verbindung bringen, von dem das Q getroffen wurde".
Diese Motivation wird durch den Mangel an Gesetzesverstößen, insbesondere aus der Sicht des Verstoßes gegen Artikel 41 des italienischen Strafgesetzbuches in Verbindung mit den zivilrechtlichen Vorschriften über den Kausalzusammenhang bei Schadensersatzklagen, nicht berührt (Artikel 1223,1226,1227,2056, 40 cm³). Zur Anwendbarkeit der in den Artikeln niedergelegten Grundsätze auf die zivilrechtliche Haftung zur Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen rechtswidrigem Verhalten und Schaden 41 und 11 des Strafgesetzbuches (die sogenannte conditio sine qua non theory). Ein Ereignis ist daher als durch ein anderes Ereignis verursacht zu betrachten, wenn unbeschadet der anderen Umstände das erste Ereignis ohne das zweite Ereignis nicht eingetreten wäre, weder zeitlich noch unter den genauen Umständen, unter denen es eingetreten ist (in Bezug auf Cass civ. SU 01/2008/576, n. 11, wo eine Korrektur der Strenge des oben genannten Kausalkriteriums im Prinzip der "kausalen Regelmäßigkeit" festgestellt wird). Aus evidenzieller Sicht muss der Kausalzusammenhang auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse ermittelt werden. Wo sie jedoch keine absolute Gewissheit über die kausale Ableitung zulassen, ändert sich die Urteilsregel in den Straf - und Zivilverfahren erheblich: In ersterer gilt die Beweisregel "zweifelsfrei" (siehe Strafkassette SU 2002) September 30328, Nr. XNUMX), während im zweiten die Regel des Vorherrschens von Beweisen oder "des wahrscheinlichsten, das nicht" gilt.
Mit der weiteren Klarstellung, dass der Standard von cd. "Wahrscheinlichkeitssicherheit" in Zivilsachen "kann nicht ausschließlich auf die quantitativ-statistische Ermittlung der Häufigkeiten von Ereignisklassen (sogenannte quantitative oder pascalische Wahrscheinlichkeit) bezogen werden, die auch fehlen oder inkonsistent sein können, sondern muss durch Bezugnahme auf den Grad der Begründung auf die verifiziert werden Umfang der verfügbaren Bestätigungselemente (und gleichzeitig Ausschluss anderer möglicher Alternativen) in Bezug auf den konkreten Fall (sogenannte logische oder baconische Wahrscheinlichkeit) "(somit Civil Cassation, Abschnitt un., Satz cit.)
Der angefochtene Satz habe die angeführten Rechtsgrundsätze nicht missachtet, da er nach bestem wissenschaftlichen Wissen und unter Wahrschein- lichkeitsgesichtspunkten die Bestätigung der Hypothese der Ableitung der spezifischen Tumorpathologie, die den Q. von der Asbestexposition betroffen habe, erfordere.
Die in der Überschrift der drei Gründe genannten zusätzlichen und vielfältigen Rechtsregeln, die sich auf die Schutzverpflichtungen des Arbeitgebers und den verfassungsmäßigen Schutz der Grundrechte der Person beziehen, scheinen für den Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht relevant zu sein Beweis nicht des rechtswidrigen Verhaltens, sondern des Kausalzusammenhangs zwischen der rechtswidrigen Tatsache und dem Schaden. 
Unbeschadet der Richtigkeit der Auslegung und Anwendung durch den Richter der Verdienste der durch den Zusammenhang der materiellen Kausalität geregelten Rechtsregeln können die Rügen des Motivationsmangels ab Artikel 360 nr. 5 der Zivilprozessordnung beziehen sich dagegen auf die im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachte Sachverhaltsauffassung über den Mangel an Beweisen im konkreten Fall (und nach den genau rekonstruierten Rechtsregeln) des Kausalzusammenhangs.
Insoweit ist das Rechtsmittel unzulässig.
Die Gründe legen den Mangel der Motivation mit dem unzulässigen Hinweis auf den Verstoß gegen die Rechtsnormen offen; sie geben keinen Anhaltspunkt für eine mit einem Widerspruchsfehler behaftete Passage des Urteils und schließen auch nicht die unterbliebene Berücksichtigung bestimmter Tatbestandteile ab, die im Verfahren rituell erworben wurden und zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
Sie bestätigen lediglich die krebserzeugende Wirksamkeit von Asbeststaub und erkennen darüber hinaus die Ableitung einer anderen Tumorpathologie (Mesotheliom) aus der oben genannten Exposition an - und nicht die spezifische Tumorpathologie (Sarkom), von der der Arbeitnehmer betroffen war.
Anstatt die Begründung des Urteils zu zensieren, fordern die Gründe das Gericht daher dringend auf, eine unzulässige Überprüfung der Beurteilungen des Richters vorzunehmen, um eine neue Entscheidung über diesen Sachverhalt zu erlangen, die sicherlich nicht mit der Art und den Zwecken des Kassationsurteils zu tun hat .
Der dritte Klagegrund ist ebenfalls unzulässig, soweit davon ausgegangen wird, dass der Arbeitgeber nachweislich gegen seine Sicherheitsverpflichtungen verstoßen hat, dass die erbliche Entschädigung der Person des Arbeitnehmers nur durch biologischen Schaden bestritten werden kann.
Erstens ist der Umstand der Verjährungsfrist für die Klage ausgeschlossen, eine Entscheidung, die hier nicht angefochten wurde.
Im Übrigen enthält die Entscheidung keine andere als die auf die Tumorerkrankung zurückzuführende Entscheidung über den Schaden des Verstorbenen, so dass dies die Last der Kläger gewesen wäre, um eine Unzulässigkeitsentscheidung des Rechtsmittelgrundes für die Neuheit der Sachverhalte zu vermeiden Nachträgliche Angabe der Schadensgegenstände - außer biologischer Schäden - in den Verdienstgraden, andererseits Angabe der Handlung oder der Verfahrensunterlagen, die die vorgenannten Anhänge enthalten.
Der vierte Klagegrund ist ebenfalls unzulässig:
- in dem Teil, in dem es erklärt, dass der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, den Nachweis zu erbringen, dass ein bestimmter, die Krankheit des Arbeitnehmers bestimmender Nebenerwerbsfaktor vorliegt, und zwar für die Abschottung, die sich aus der Verordnungserklärung der von den heutigen Antragstellern ausgeübten Handlung ergibt Krone;
-in dem Teil, in dem es die ungerechtfertigte Ablehnung der vorläufigen Anträge und die inoffizielle Zulassung weiterer Beweismittel unter Verstoß gegen die spezifische Gebühr anprangert
im sinne von artikel 366 nr. 6 der Zivilprozessordnung - gibt weder den Inhalt der unzulässigen Ermittlungsmittel an, noch gibt sie die Zeiten und die Art und Weise an, in denen die entsprechenden Anträge zur Beurteilung des Richters des Verdienstes gebracht worden wären.
5. Mit dem fünften Klagegrund machen die Klägerinnen einen Verstoß und eine falsche Anwendung geltend: gemäß Artikel 360 Nr. 3 und Nr. 5 Ziff .: der Artikel 191 ff., 424 Ziff. 3, 156 Ziff. 3, 157 der Zivilprozessordnung
gemäß Artikel 360 Nr. 3 der Zivilprozessordnung: Artikel 191 ff., 421,437, 115,116 der italienischen Zivilprozessordnung, 2697 der italienischen Zivilprozessordnung gemäß Artikel 360 Nr. 5 der italienischen Zivilprozessordnung: Artikel 132 Nr. 4 der italienischen Zivilprozessordnung und Artikel 111 der Verfassung gemäß artikel 360 nr 3 und nr 5 cpc:
- Artikel 19,21,69 Präsidialerlass 303/1956
- Artikel 377 und 385 Präsidialerlass 547/55
- Artikel 2,3,4,29,30,31,32,35,36,41 co2 C.
Die Beschwerde bezieht sich auf die Ablehnungsentscheidung über die Ausnahme der Nichtigkeit des technischen Hinweises, in Bezug auf die die Antragsteller einen Verstoß und eine falsche Anwendung der in Artikel 156 Absatz III und Artikel 157 genannten Regeln unter Bezugnahme auf die Regel von Artikel 424 vermuten gemäß Artikel XNUMX Absatz III der italienischen Zivilprozessordnung ".
Der Grund ist unzulässig, weil die Gründe für die Zensur unter Verstoß gegen die Vorschrift von Artikel 366 Nr. 4 der italienischen Zivilprozessordnung nicht vollständig dargelegt sind.
Das Rechtsmittel ist endgültig zurückzuweisen.
Die Kosten richten sich nach der Verlustordnung.

PQM

Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel zurück. Er verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten, die er in Höhe von 100 € für Auszahlungen und 10.000 € für Honorare sowie 15% Gemeinkosten und gesetzliches Zubehör gezahlt hatte.
So entschieden In Rom am 20.9.2016

 
Corvelva

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