Verfassungsgericht - Urteil 132/1992

Verfassungsgericht - Urteil 132/1992

Urteil
im Urteil über die verfassungsmäßige Legitimität des Gesetzes 4 (Pflicht zur Impfung gegen Kinderlähmung), befördert mit einem Beschluss des Berufungsgerichts von Trento vom 1966. April 51 - Abteilung für Minderjährige in kombinierten Zivilverfahren, befördert mit Beschwerden des Staatsanwalts der Republik für Minderjährige von Trento gegen Calore Gabriella und andere, eingetragen unter nr. 18 des verordnungsregisters 1991 und im amtsblatt der republik nr. 537, erste Sonderserie des Jahres 1991;
Gestützt auf die Interventionshandlung des Präsidenten des Ministerrates;
Nach Anhörung des Berichterstatters Ugo Spagnoli in der Kammer des Rates vom 22. Januar 1992;


Fühlte mich in der Tat
Der Staatsanwalt der Republik am Jugendgericht von Trient hatte vom Gesundheitsbeamten erfahren, dass einige Eltern ihre minderjährigen Kinder nicht geimpft hatten, einschließlich der Polio-Impfung, und dass der Beamte selbst nicht praktiziert hatte Englisch: www.efms.uni-bamberg.de/dokt13_e.htm Nach diesen Impfungen forderte er das vorgenannte Gericht auf, den Verlust dieser Eltern bei der elterlichen Gewalt oder, hilfsweise, das vorläufige Sorgerecht der Minderjährigen beim Sozialdienst für die Vorlage der vorgeschriebenen Impfungen zu erklären. Der Gerichtshof lehnte die Anträge ab, da er der Ansicht war, dass sie funktionell dazu bestimmt waren, eine obligatorische medizinische Behandlung außerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Fälle und daher gegen die Bestimmungen der Kunst durchzuführen. 18 der Verfassung. Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Dekrete, mit denen diese Entscheidung getroffen worden war, Beschwerde ein und machte geltend, dass diese Situation die Gesundheit von Minderjährigen und deren Bildung beeinträchtige (da sie wegen mangelnder Impfung vom Schulbesuch abgehalten worden wären). und hilfsweise die Ernennung eines besonderen Kurators zu beantragen, der die Eltern ersetzt und die Kinder einer Impfpflicht unterwirft. Die Jugendabteilung des Berufungsgerichts stellte mit Beschluss vom 1991. April 537 (Ron 91/4) fest, dass das Gesetz vom 1966. Februar 51, Nr. 32, die die obligatorische Polioimpfung für Kinder im ersten Lebensjahr vorsieht, begründet die Zwangsvollstreckbarkeit in einer bestimmten Form dieser Verpflichtung nicht und beschränkt sich darauf, dem Elternteil, der gegen Sie verstößt, eine verwaltungsrechtliche Sanktion zu erteilen. Dem vorlegenden Gericht zufolge steht diese Kluft offenbar im Widerspruch zum Gesundheitsrecht von Minderjährigen und der Gemeinschaft und damit zur Kunst. 34 der Verfassung sowie mit dem Recht der Minderjährigen auf Bildung (Art. 4), da die fragliche Impfung eine Voraussetzung für die Zulassung zur Schulpflicht darstellt. Daher der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 1966. Februar 51. XNUMX, in dem Teil, in dem die obligatorische Impfung durch den Gesundheitsdienst keine Minderjährigen vorsieht, die von denjenigen, die die elterliche Gewalt über sie ausüben, nicht dieser Behandlung unterzogen wurden.

Der Präsident des Ministerrates griff durch den Generalstaatsanwalt ein und machte erstens die Unzulässigkeit der Angelegenheit geltend - weil sie in allgemeiner Form formuliert und darauf abzielte, eine ergänzende Entscheidung des Gerichtshofs zu provozieren - und zweitens seine Grundlosigkeit, da Artikel 330 und 333 cod. CIV. Stellen Sie bereits ein geeignetes Zwangsmittel für den Fall bereit, dass der Minderjährige nicht von der elterlichen Aufsichtsbehörde des Betreibers behandelt wird. Die Anwendung dieser Vorschriften kann auch nicht durch die Verhängung einer verwaltungstechnischen Sanktion ausgeschlossen werden, die dem Betreiber mit der Befugnis des Landes gewährt wird, das dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Massenimpfprophylaxe überwindet laut Anwalt die Sphäre des individuellen Schutzes, um eine genaue Bedeutung des sozialen Schutzes zu erlangen. Um dieses kollektive Interesse zu schützen, muss die verwaltungstechnische Sanktion gemäß Gesetz n. 51 von 1966. Artikel 330 und 333 cod. CIV. stattdessen schützen sie die individuellen Interessen des Minderjährigen, die unabhängig vom Schutz der kollektiven Interessen verfolgt werden müssen. Die beiden Schutzbereiche überschneiden sich daher nicht.


Im Gesetz berücksichtigt
Die Jugendabteilung des Berufungsgerichts von Trient wirft einen verfassungswidrigen Vorfall gegen das Gesetz vom 4. Februar 1966 auf. 51, über die obligatorische Polioimpfung, im Gegensatz zu den Artikeln 32 und 34. Dieses Gesetz legt fest, dass Kinder im ersten Lebensjahr gegen Polio geimpft werden müssen. schreibt die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verpflichtung der Person zu, die Autorität oder Schutz über das Kind ausübt (sowie dem Direktor der Einrichtung, in der das Kind im Krankenhaus liegt, oder der Person, der es anvertraut wurde); sieht für diejenigen, die gegen die Verpflichtung verstoßen, eine verwaltungsrechtliche Sanktion vor.
Die überweisenden Richter sind der Ansicht, dass das Gesetz in den Teilen verfassungswidrig ist, in denen die Geldstrafe zum Schutz des Rechts des Minderjährigen auf Gesundheit und Bildung und des Rechts der Gemeinschaft auf Gesundheit keine Durchsetzbarkeit vorsieht obligatorische Impfung von Minderjährigen, die nicht von der Elternbehörde dieser Behandlung unterzogen wurden.
Die Frage ist unbegründet.
Das angefochtene Gesetz sieht eine Impfpflicht vor, die eine der in Art. 32 genannten Gesundheitsbehandlungen darstellt. XNUMX der Verfassung - es sah auch eine Sanktion vor, deren Bestimmung im Ermessen des Gesetzgebers liegt und nicht, wenn nicht willkürlich, kritisiert werden kann.
Dieses Rechtsmittel ist auch im Zusammenhang mit den anderen Maßnahmen zu sehen, die das System zum Schutz des Rechts der Gemeinschaft auf Gesundheit in Bezug auf die mit der Nichterfüllung der Impfpflicht verbundenen Risiken vorsieht, sowie mit den Maßnahmen, die das System zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft vorsieht Kind, auch gegenüber Eltern, die die Pflichten der minderjährigen Pflege nicht erfüllen.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das gleiche Gesetz Nr. 51 von 1966 sieht - um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten in der Gemeinde aufgrund fehlender Polioimpfungen zu verhindern - vor, dass die erfolgreiche Impfung eine Voraussetzung für den Zugang des Kindes zur Schulpflicht ist.

Was den besonderen Schutz der Gesundheit des Minderjährigen und sein Recht auf Bildung anbelangt, die Gegenstand einer vorrangigen Prüfung sein müssen und die auch von der Nichteinhaltung der Impfpflicht betroffen sind, so sieht das System vor, dass der Jugendrichter auf Beschwerde des anderen Elternteils, der Angehörigen und der Staatsanwaltschaft oder sogar von Amts wegen - gemäß Artikel 333 und 336 cod. civ. die geeigneten Maßnahmen, um das Kind einer Impfung zu unterziehen. Und der zuständige Angestellte des Gesundheitswesens muss seinerseits die Unterlassung oder Verweigerung der Eltern den Personen melden oder melden, denen das Recht zur Klage gemäß Art. 336 (und insbesondere an die Staatsanwaltschaft oder im dringenden Fall an das Jugendgericht selbst), um die Ausübung dieser Befugnis zu beantragen (Urteil Nr. 26 von 1991).
Die Anwendung von Artikeln 333 und 336 cod. CIV. können nicht als ausgeschlossen angesehen werden, da ausdrücklich eine verwaltungsrechtliche Sanktion für den Fall der Verletzung der betreffenden Verpflichtung vorgesehen ist. Die in den vorgenannten Verordnungen vorgesehenen Interventionen haben nämlich keinen sanktionierenden Charakter, weshalb auf den Grundsatz der Spezialität nicht Bezug genommen werden kann. Es kann auch nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Rückgriff auf Maßnahmen zur konkreten Umsetzung des Gesetzes ausgeschlossen ist, da Sanktionen bei Verstößen vorgesehen sind.
Infolge der oben genannten Regeln ist es Sache des Richters, die Entscheidungen des Betreibers, die unter Verletzung bestimmter Pflichten für den Minderjährigen selbst schädlich sind, zu beseitigen oder zu überwinden, indem er die Maßnahmen trifft, die er im Interesse des Minderjährigen für angemessen hält.
Auch ist die Anwendbarkeit von Kunst. 333 und 336 cod. CIV. Die Kinderlähmungsimpfung gegen den Willen der Eltern durchzuführen, kann ein Hindernis in der Kunst darstellen. 13 der Verfassung. Tatsächlich ist zunächst zu bemerken, dass der Verweis auf diese Regel unerheblich ist, da Impfungen - oder jede andere gegen das Kind durchgeführte gesundheitliche Behandlung, die noch nicht verstanden werden kann und will - nicht als obligatorische Behandlung konfiguriert werden können oder wenn sie von durchgeführt wird Eltern oder auf deren Verlangen oder wenn es angeordnet wird, in ihrer Vertretung und auch gegen ihren Willen durch den Jugendrichter.

Viel weniger ist davon auszugehen, dass in letzteren Fällen die persönliche Freiheit der Eltern eingeschränkt ist, wie das fragliche Gericht anzunehmen scheint. Die elterliche Gewalt über das Kind wird in der Tat von der Kunst anerkannt. 30 Absätze 330 und 333 der Verfassung nicht als persönliche Freiheit, sondern als rechtmäßige Pflicht, die ihre Funktion und ihre Grenze im Interesse des Kindes findet. Und die Verfassung hat die Konzepte, die Kinder zu absoluter und unkontrollierter Macht zwangen, auf den Kopf gestellt, das Recht des Kindes auf volle Entfaltung seiner Persönlichkeit bekräftigt und die Pflichten, die es vor dem Recht hat, funktionell mit diesem Interesse in Verbindung gebracht elterliche Gewalt. Dies ist genau die verfassungsmäßige Grundlage der Artikel XNUMX und XNUMX cod. civ., die es dem Richter ermöglichen, - wenn die Eltern ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und die grundlegenden Güter des Minderjährigen wie Gesundheit und Bildung gefährden - einzugreifen, damit diese Verpflichtungen durch diejenigen ersetzt werden, die sie nicht erfüllen.


aus diesen Gründen DAS VERFASSUNGSGERICHT
Staaten die Frage der verfassungsmäßigen Rechtmäßigkeit der Normen des Gesetzes vom 4. Februar 1966, 51 (Pflicht zur Impfung gegen Kinderlähmung) in Bezug auf die Artikel 32 und 34 der Verfassung, die mit der Anordnung in Epigraphik von der Abteilung für Minderjährige des Berufungsgerichts von Trient angesprochen wurden.

Dies wurde am 16. März 1992 in Rom am Sitz des Verfassungsgerichts Palazzo della Consulta beschlossen


Quelle: https://www.cortecostituzionale.it/actionSchedaPronuncia.do?anno=1992&numero=132

Corvelva

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