Verfassungsgericht: Urteil 307/1990 – Polio-Impfung

Verfassungsgericht: Urteil 307/1990 – Polio-Impfung

Urteil 307/1990 (ECLI: IT: COST: 1990: 307)
Ergebnisse: BEURTEILUNG DER VERFASSUNGSRECHTLICHEN RECHTMÄSSIGKEIT AUF DEM ZUFÄLLIGEN WEG
Präsident: SAJA - Herausgeber
Ratssaal vom 31; Entscheidung vom 01
Hinterlegung vom 22; Veröffentlichung in GU 06 n. a. 1990

Aussprache

N. 307

URTEIL 14.-22. JUNI 1990

DAS VERFASSUNGSGERICHT

bestehend aus: Präsident: dott. Francesco SAJA; Richter: Prof. Giovanni CONSO, Prof. Ettore Gallo, Dr. Aldo CORASANITI, Prof. Giuseppe BORZELLINO, dr. Francesco GRECO, Prof. Renato DELL’ANDRO, Prof. Gabriele PESCATORE, Rechtsanwältin Ugo SPAGNOLI, Prof. Francesco Paolo CASAVOLA, Prof. Antonio BALDASSARRE, Prof. Vincenzo CAIANIELLO, Rechtsanwalt Mauro FERRI, Prof. Enzo CHELI;

sagte folgendes

BEURTEILUNG

bei der verfassungsrechtlichen Legitimitätsbeurteilung von Artikeln 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 4. Februar 1966, n. 51 (Pflicht zur Impfung gegen Kinderlähmung), gefördert durch Beschluss vom 23. Februar 1989 vom Gericht Mailand im Zivilverfahren zwischen Oprandi Iside und dem Gesundheitsministerium, eingetragen unter Nr. 461 des Verordnungsregisters 1989 und veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 42 erste Sonderserie des Jahres 1989;

Anhörung im Ratssaal vom 31. Januar 1990 des Berichterstatters Aldo Corasaniti;

Fühlte mich in der Tat

1. - Oprandi Iside verklagte das Gesundheitsministerium vor dem Gericht von Mailand, um eine Entschädigung für den durch Polio verursachten Schaden zu erhalten, den sie sich durch den Kontakt mit ihrem Sohn Davide zugezogen hatte, der sich einer obligatorischen Polioimpfung unterzogen hatte, und beschwerte sich bei dieser Gelegenheit darüber, dass die Gesundheitsbehörden dies taten weder über die Gefahr aufgeklärt noch über besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Kontakt mit Kot und Schleim des geimpften Kindes, das sie persönlich pflegte, belehrt worden.

Nach Durchführung einer fachlichen Beratung – die die Ätiologie der vom Kläger erlittenen krankhaften Form bestätigte – stellte das Gericht mit Beschluss vom 23. Februar 1989 die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität unter Bezugnahme auf Art. 32 der Verfassung, des Gesetzes vom 4. Februar 1966 n. 51 (Obligatorische Impfung gegen Polio) unter besonderer Berücksichtigung von Art. 1, 2 und 3, da sie kein System von Entschädigungen und/oder Vorsorge- und/oder Fürsorgebestimmungen für Schäden der körperlichen Unversehrtheit infolge von Impfungen vorsehen.

Der vorlegende Richter stellt fest, dass im vorliegenden Fall keine erkennbare Zuständigkeit der öffentlichen Verwaltung nach Art. 2043 des italienischen Zivilgesetzbuchs, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Fehlens von Vorsorgesystemen, die auf weit verbreitete Kommunikation ausgerichtet sind - andererseits schwer vereinbar mit den Zwecken der obligatorischen Impfung, da das Ansteckungsrisiko prozentual minimal ist .

Daher ist die Haftung für eine rechtswidrige Tatsache ausgeschlossen, der Gerichtshof stellt fest, dass es sich in diesem Fall nicht einmal um eine Haftung der PA für legitime Handlungen handelt, da die Entschädigung für das subjektive Recht des Einzelnen, in der Verfolgung geopfert wird öffentlichen Interesse, ist ausnahmsweise und zwingend und wird von keiner besonderen Bestimmung in Bezug auf die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit erfasst, wie dies bei der Verletzung des Rechts auf Eigentum gemäß Art. 46 des Gesetzes vom 25. Juni 1865 n. 2359.

Außerdem stellt das vorlegende Gericht fest, dass Art. 32 der Verfassung schützt die Gesundheit nicht nur als Interesse der Gemeinschaft, sondern auch und vor allem als primäres und absolutes Recht des Einzelnen (Verfassungsgericht Nr., um eine kostenlose Behandlung für Bedürftige zu gewährleisten, auch durch solidarisches Eingreifen (Verfassungsgericht Nr 88/1979). Fehlen also solche Regelungen gänzlich und kann auch nicht auf alternative Entschädigungsformen zurückgegriffen werden, entfällt die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Person. Dies geschieht insbesondere im vorliegenden Fall, in dem dieses Grundrecht des Einzelnen durch die Ausübung einer legitimen Tätigkeit des Staates zugunsten der Gemeinschaft (Zwangsimpfungsbehandlung) geopfert werden kann, ohne ein Äquivalent vorzusehen Entschädigung oder ein anderer gleichwertiger Betrag, der dem Opfer angemessen ist, das dem Einzelnen bei der Erfüllung einer im Interesse der öffentlichen Gesundheit auferlegten Verpflichtung entstanden ist. Diesbezüglich enthält das Gesetz Nr. 202 von 1981.

2. - Es gab weder eine Gründung privater Parteien, noch hat der Präsident des Ministerrates die Intervention erklärt.

Im Gesetz berücksichtigt

1. - Der Vorlagebeschluss hat die verfassungsrechtliche Legitimität in Frage gestellt, mit Verweis auf Kunst. 32 der Verfassung, des Gesetzes vom 4. Februar 1966, n. 51 (Obligatorische Impfung gegen Polio) unter besonderer Berücksichtigung von Art. 1, 2 und 3.
Das Gesetz wird angefochten, weil - es zwar die Impfpflicht für Kinder im ersten Lebensjahr vorschreibt, aber unter Berücksichtigung der Person, die die elterliche Sorge (heute elterliche Sorge) oder den Schutz des Kindes (bzw das Kind ins Krankenhaus eingeliefert wird, oder die Person, der das Kind von einer öffentlichen Hilfseinrichtung anvertraut wurde), und die Beauftragung des Gesundheitsministeriums mit der Übernahme seiner eigenen Kosten für den Kauf und die Verteilung des Impfstoffs - "nicht vorsehen für ein System der Entschädigung und/oder Vorsorge- und/oder Fürsorgevorsorge bei Impfunfällen“.

Im Zuge eines Zivilverfahrens gegen den Gesundheitsminister wegen des Schadens, den eine Mutter erlitten hatte, weil sie an Kinderlähmung mit anhaltender Rückenmarkslähmung, wie sie durch Ansteckung von ihrem Sohn übertragen wurde, erkrankt war, wurde der Richter einer obligatorischen Polioimpfung unterzogen a quo, wenn man bedenkt, dass keine extremen Verantwortlichkeiten nach Art. 2043 cc, hat vorgeschlagen, das angebliche Fehlen von Rechtsbehelfen wie den oben angegebenen für das Auftreten von Verletzungen, die sich aus einer obligatorischen Gesundheitsbehandlung ergeben, durch die Regel, die sie einführt, mit dem in Art. 32 der Verfassung, des vollen Schutzes der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen.

2. - Die Frage ist wohlbegründet.
Die Polio-Impfung für Kinder innerhalb des ersten Lebensjahres, wie sie die angeprangerte Regelung regelt, die Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer dazu verpflichtet, bei Nichteinhaltung eine Geldstrafe gegen den Verpflichteten zu verhängen, stellt eine dieser obligatorischen Gesundheitsbehandlungen dar im Sinne von Art. 32 der Verfassung.

Dieses Gebot definiert im ersten Absatz Gesundheit als „Grundrecht des individuellen und kollektiven Interesses“; im zweiten Absatz unterwirft es die genannten Behandlungen dem Gesetz und unbeschadet, auch in Bezug auf das Gesetz, den Grenzen, die durch die Achtung der menschlichen Person auferlegt werden.

Daraus folgt, dass das Heilbehandlungsgesetz nicht unvereinbar mit Art. 32 GG, wenn die Behandlung nicht nur auf die Verbesserung oder Erhaltung des Gesundheitszustandes der ihr Unterworfenen, sondern auch auf die Erhaltung des Gesundheitszustandes anderer gerichtet ist, da gerade dieser weitere Zweck das Interesse der Gesundheit betrifft der Gemeinschaft, um die Komprimierung jener Selbstbestimmung des Menschen zu rechtfertigen, die dem Recht aller auf Gesundheit als Grundrecht innewohnt.

Vor allem aber wird gefolgert, dass eine medizinische Behandlung nur unter der Voraussetzung angeordnet werden kann, dass sie den Gesundheitszustand des ihr Unterworfenen nicht beeinträchtigt, abgesehen von den Folgen, die aufgrund ihrer Vorübergehendheit und Geringfügigkeit auftreten normal, jeder gesundheitliche Eingriff und daher tolerierbar.

In Bezug auf die Hypothese einer weiteren gesundheitlichen Schädigung des Zwangsbehandlungspflichtigen – einschließlich der Ansteckungskrankheit durch prophylaktische Impfung – reicht jedoch die verfassungsrechtliche Bedeutung der Gesundheit als Gemeinschaftsinteresse allein nicht aus, um sie zu rechtfertigen die Maßnahme sanitär. Diese Beobachtung verlangt, dass im Namen und damit aus Solidarität mit anderen jeder zu einer bestimmten Gesundheitsbehandlung verpflichtet werden kann, auch wenn diese ein konkretes Risiko beinhaltet, aber damit berechtigterweise auf seine / ihre Selbstbestimmung beschränkt bleibt postuliert nicht das Opfer der Gesundheit eines jeden, um die Gesundheit anderer zu schützen. Ein richtiges Gleichgewicht zwischen den beiden oben genannten Dimensionen des Wertes der Gesundheit – und der gleiche Geist der Solidarität (offensichtlich als wechselseitig zu betrachten) zwischen dem Einzelnen und der Gemeinschaft, der der Auferlegung von Gesundheitsbehandlungen zugrunde liegt – impliziert die Anerkennung, z der Fall, dass die Gefahr eines weiteren Schutzes zugunsten des passiven Behandlungsgegenstandes wahr wird. Insbesondere würde der minimale Inhalt des ihm zugesicherten Rechts auf Gesundheit am Ende auf Kosten der Gemeinschaft und für sie des Staates, der die Zwangsbehandlung, das Heilmittel, bereitstellt, geopfert, wenn er nicht ohnehin versichert wäre auf eine angemessene Wiedergutmachung des erlittenen Schadens.

Und ebenso ist für die Schäden - durch Ansteckung durch die Person, die sich in ärztlicher Zwangsbehandlung befindet oder jedenfalls damit in Zusammenhang stehende Krankheiten - zu berücksichtigen, die von den Personen gemeldet werden, die der ersteren aufgrund ihrer körperlichen Unselbstständigkeit unmittelbare persönliche Hilfe geleistet haben -Suffizienz (Personen, die auch an der Zwangsbehandlung beteiligt sind, die objektiv gesehen in allen ihren Phasen und in allen ihren unmittelbaren Folgen als Einheit betrachtet werden muss).

Ist dies der Fall, so ist die fragliche gesetzliche Auferlegung der ärztlichen Behandlungspflicht für verfassungswidrig zu erklären, da sie eine Entschädigung wie die oben bezeichnete nicht vorsieht.

3. - Offensichtlich betrifft die Unrechtmäßigkeitserklärung nicht die Hypothese, dass der weitere Schaden auf fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der oben genannten Regel oder sogar auf die tatsächliche Durchführung der Behandlung selbst zurückzuführen ist. Die Rechtsnorm, die die Behandlung vorsieht, trifft nicht zu, d. h. eine verfassungsrechtliche Unzulässigkeit des Urteils wegen der Unterlassung des Entschädigungsschutzes in Bezug auf den weitergehenden Schaden, der iniuria datum zur Folge hat. In diesem Fall gelten die allgemeinen Vorschriften zur zivilrechtlichen Haftung gemäß Art. 2043 ccm

Die Rechtsprechung dieses Gerichtshofs ist in der Tat sehr fest davon überzeugt, dass jede ausdrücklich als (Inhalt eines) Grundrechts definierte Gesundheitsbeeinträchtigung den Entschädigungsschutz nach Art. 2043 cc Und präzisiert, wie dieser Schutz unabhängig vom Wiedereintreten eines Vermögensschadens ist, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Verletzung den Inhalt eines Grundrechts betrifft (Sätze Nr. 88 von 1979 und 184 von 1986).

Es braucht also kaum darauf hingewiesen zu werden, dass der vorgenannte Entschädigungsanspruch immer dann zur Anwendung kommt, wenn die konkreten Formen der Umsetzung des Gesetzes, die eine medizinische Behandlung auferlegen, oder die materielle Durchführung dieser Behandlung nicht mit Vorkehrungen einhergehen oder in einer Weise durchgeführt werden, die dem Stand der Wissenschaft entspricht Wissen und Kunst schreiben in Bezug auf ihr Wesen vor. Und dazu gehört die Übermittlung angemessener Informationen über die Verletzungsrisiken (oder im Fall von Anti- epidemiologische Behandlungen, Ansteckungsgefahr) sowie die besonderen Vorsorgemaßnahmen, die jeweils nach dem Stand der Wissenschaft überprüfbar und anwendbar sind.

Die zivilrechtliche Haftung funktioniert jedoch auf der Ebene des Schutzes der Gesundheit aller vor der Straftat (von irgendjemandem) auf der Grundlage der subjektiven Anrechnungstitel und mit den vollen kompensatorischen Wirkungen, die in der oben genannten Art vorgesehen sind. 2043 ccm

Mit dieser Feststellung der verfassungsrechtlichen Unrechtmäßigkeit wird andererseits ein Rechtsbehelf eingeführt, der in Relation zum objektiv auf die ärztliche Zwangsbehandlung entfallenden Schaden und in den Grenzen einer allen Rechnung tragenden billigen Regelung wirken soll Komponenten des Schadens selbst. Berechtigte Abhilfe - wiederholt - durch die richtige Abwägung der in Frage gestellten Werte nach Art. 32 der Verfassung in Bezug auf die gleichen Gründe der Solidarität in den Beziehungen zwischen jeder Person und der Gemeinschaft, die die Auferlegung medizinischer Behandlung legitimieren.

Aus diesen Gründen

DAS VERFASSUNGSGERICHT

Erklärt die verfassungsrechtliche Unrechtmäßigkeit des Gesetzes vom 4. Februar 1966, Nr. 51 (Obligatorische Impfung gegen Polio) in dem Teil, in dem sie nicht auf Kosten des Staates eine gerechte Entschädigung für den Fall eines daraus resultierenden Schadens vorsieht, außerhalb der Hypothese nach Art. 2043 cc, von einer Ansteckung oder einer anderen nennenswerten Krankheit, die ursächlich auf die obligatorische Polio-Impfung zurückzuführen ist und die von dem geimpften Kind oder einer anderen Person aufgrund direkter persönlicher Hilfeleistung gegenüber dem ersteren gemeldet wurde.

So wurde am 14. Juni 1990 in Rom am Sitz des Verfassungsgerichts, Palazzo della Consulta, entschieden.

Der Präsident: SAJA
Der Herausgeber: CORASANITI
Der Kanzler: MINELLI

Eingereicht in das Register am 22. Juni 1990.
Der Direktor der Kanzlei: MINELLI


Quelle: www.cortecostituzionale.it

Corvelva

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